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Wenn Sie eine Erstattung aus der U1- oder U2-Umlageversicherung mit ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen verrechnen lassen möchten, müssen Sie darauf achten, den richtigen Verrechnungsmonat anzugeben: nicht den aktuellen Monat, sondern frühestens den Folgemonat. 

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Warum ist das so wichtig?

Es kann dazu kommen, dass sich der Eingang Ihres Verrechnungswunsches oder die Verrechnung selbst mit der Fälligkeit der Beiträge überschneiden. Im ungünstigsten Fall können für Sie so Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Mahngebühren) entstehen.

Denn: Die Erstattung wegen einer Lohnfortzahlung (U1 oder U2) gilt erst als dem Beitragskonto gutgeschrieben, wenn sie tatsächlich verrechnet wurde. Erfolgt die tatsächliche Verrechnung nach der Fälligkeit des betroffenen Beitragsmonats, müssen wir Säumniszuschläge erheben.

Ein Beispiel erklärt am besten, wie so etwas passieren kann:

DatumWas passiert an dem Tag?Welche Auswirkungen hat es?
15.10.2024

Antrag auf Erstattung aus U1/U2 geht ein

  • Erstattungssumme: 3.100 Euro
  • Verrechnungswunsch: Beitragsmonat 10/2024

TK leitet die Antragsprüfung ein

 

Die Prüfung kann zu Rückfragen oder zur Anforderung von Unterlagen führen

24.10.2024

Beitragsnachweis für Oktober 2024 geht ein

  • Beitragshöhe für 10/2024: 3.400 Euro
TK bucht die Beitragsforderung von 3.400 Euro in den Beitragsmonat 10/2024
28.10.2024

Fälligkeitstermin der Sozialversicherungsbeiträge 10/2024

 

Die reduzierte Beitragszahlung für 10/2024 in Höhe von 300 Euro geht bei der TK ein

Die fällige Forderung von 3.100 Euro für 10/2024 ist weiterhin offen. 

 

Wenn das Beitragskonto - wie in diesem Fall - nicht ausgeglichen ist, erhebt die TK Nebenforderungen

03.11.2024TK prüft, ob die Beiträge pünktlich gezahlt wurden

Da noch 3.100 Euro offen sind, erhebt die TK für den Beitragsmonat 10/2024:

  • Säumniszuschläge (1% = 31 Euro)
  • Mahngebühren (15,50 Euro)
04.11.2024TK hat den Erstattungsantrag abschließend geprüftTK verrechnet den Erstattungsbetrag von 3.100 Euro mit dem Beitragsmonat 10/2024

Unsere Empfehlung

Wählen Sie für den Verrechnungswunsch bzw. die reduzierte Beitragszahlung immer den Folgemonat aus. Oder Sie nutzen einfach den Beitragseinzug per Lastschriftverfahren .

Was sind die gesetzlichen Grundlagen für diese Regelung?