Wenn Sie eine Erstattung aus der U1- oder U2-Umlageversicherung mit ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen verrechnen lassen möchten, müssen Sie darauf achten, den richtigen Verrechnungsmonat anzugeben: nicht den aktuellen Monat, sondern frühestens den Folgemonat.
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Warum ist das so wichtig?
Es kann dazu kommen, dass sich der Eingang Ihres Verrechnungswunsches oder die Verrechnung selbst mit der Fälligkeit der Beiträge überschneiden. Im ungünstigsten Fall können für Sie so Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Mahngebühren) entstehen.
Denn: Die Erstattung wegen einer Lohnfortzahlung (U1 oder U2) gilt erst als dem Beitragskonto gutgeschrieben, wenn sie tatsächlich verrechnet wurde. Erfolgt die tatsächliche Verrechnung nach der Fälligkeit des betroffenen Beitragsmonats, müssen wir Säumniszuschläge erheben.
Ein Beispiel erklärt am besten, wie so etwas passieren kann:
Datum | Was passiert an dem Tag? | Welche Auswirkungen hat es? |
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15.10.2024 | Antrag auf Erstattung aus U1/U2 geht ein
| TK leitet die Antragsprüfung ein
Die Prüfung kann zu Rückfragen oder zur Anforderung von Unterlagen führen |
24.10.2024 | Beitragsnachweis für Oktober 2024 geht ein
| TK bucht die Beitragsforderung von 3.400 Euro in den Beitragsmonat 10/2024 |
28.10.2024 | Fälligkeitstermin der Sozialversicherungsbeiträge 10/2024
Die reduzierte Beitragszahlung für 10/2024 in Höhe von 300 Euro geht bei der TK ein | Die fällige Forderung von 3.100 Euro für 10/2024 ist weiterhin offen.
Wenn das Beitragskonto - wie in diesem Fall - nicht ausgeglichen ist, erhebt die TK Nebenforderungen |
03.11.2024 | TK prüft, ob die Beiträge pünktlich gezahlt wurden | Da noch 3.100 Euro offen sind, erhebt die TK für den Beitragsmonat 10/2024:
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04.11.2024 | TK hat den Erstattungsantrag abschließend geprüft | TK verrechnet den Erstattungsbetrag von 3.100 Euro mit dem Beitragsmonat 10/2024 |
Unsere Empfehlung
Wählen Sie für den Verrechnungswunsch bzw. die reduzierte Beitragszahlung immer den Folgemonat aus. Oder Sie nutzen einfach den Beitragseinzug per Lastschriftverfahren .