Beschäftigte haben sechs Wochen (42 Kalendertage) lang Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, wenn sie arbeitsunfähig krankgeschrieben sind.

Für den gleichen Zeitraum können sich Arbeitgeber das in der Zeit gezahlte Gehalt über das AAG-Erstattungsverfahren (teilweise) zurückholen. Die Erstattung erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers.

Im letzten Newsletter haben wir einen Überblick gegeben, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits vor Ende ihrer laufenden Krankschreibung wieder arbeiten können und was dabei zu beachten ist.

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Dazu haben uns zwei Anfragen per Artikelfeedback erreicht. Die Fragensteller wollten genauer wissen, 

  • was mit der Entgeltfortzahlung bzw. Erstattung passiert, wenn jemand vorzeitig wieder arbeitet,
  • und was passiert, wenn jemand dann doch wieder erkrankt. 

Hier sind die Antworten unserer TK-Experten:

Frage 1: Wenn ein Mitarbeiter von Montag bis Freitag krankgeschrieben ist und am Donnerstag bereits wieder zur Arbeit erscheint - wie läuft es dann mit der Entgeltfortzahlung und der Erstattung nach dem AAG?

Dazu ein Beispiel: Mal angenommen, der Arbeitnehmer hat eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 1. bis 5. April 2024 vorgelegt, also von Montag bis Freitag. Der Arbeitgeber hat entsprechend einen U1-Erstattungsantrag für die Zeit vom 1. bis zum 5. April 2024 gestellt. Und die TK hat die Erstattung bereits vorgenommen. 

Nun kommt der Arbeitnehmer bereits am 4. April 2024 (Donnerstag) wieder zur Arbeit. 

Für den Arbeitgeber bedeutet das: Er storniert den Antrag vom 01. - 05.04.2024 und stellt einen Korrekturantrag für den Zeitraum 01. - 03.04.2024.

Ausgezahlte Erstattung wird zurückgefordert

Dabei kann es dazu kommen, dass die Krankenkasse bereits erstattete Beträge vom Arbeitgeber zurückfordert. Diese Rückforderungen können überwiesen, eingezogen oder im Arbeitgeberkonto bei der Krankenkasse verrechnet werden. Der Arbeitgeber erhält von der Krankenkasse ein Schreiben, das alle wichtigen Hinweise enthält.

Frage 2: Was, wenn jemand trotz AU wieder zur Arbeit kommt, dann merkt, dass es doch noch zu früh war, und wieder krank wird?

Der Arbeitnehmer aus dem ersten Beispiel kommt bereits am Mittwoch (03.04.2024) wieder zur Arbeit. Leider hat er die Lage falsch eingeschätzt und muss sich am Donnerstag wieder krankmelden. 

Das bedeutet für den Arbeitgeber: Er storniert den U1-Erstattungsantrag vom 01. - 05.04.2024 wieder. Dann stellt er einen Korrekturantrag für die Zeit vom 01. - 02.04.2024. Am 05.04.2024 übermittelt er einen neuen U1-Erstattungsantrag an die TK.

Ausgezahlte Erstattung wird zurückgefordert

Auch hier kann es zu Rückforderungen bereits erstatteter Beträge kommen. Dann gilt das gleiche wie im Beispiel oben.

Beispiele gelten für kurzfristige Erkrankungen

Noch ein Hinweis zu den Beispielen: Beide gehen von einer gewöhnlichen und kurzfristigen Arbeitsunfähigkeit aus, wie sie zum Beispiel bei einer Erkältung vorkommt. Es geht dabei nicht um zusammenhängende Vorerkrankungen oder Krankengeldbezug.

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Wir haben umfangreiche Informationen für Sie zusammengestellt:

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