Der Arbeitgeber muss grundsätzlich die Daten festhalten, die die Meldung begründen. Bei flexiblen Arbeitszeiten ist dies zum Beispiel die Höhe des Wertguthabens, aus dem SV-Beiträge berechnet werden.
Weitere Details
Diese Angaben müssen Arbeitgeber für die Meldungen erfassen:
- die Höhe des Wertguthabens, aus dem Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden
- der Abrechnungsmonat, in dem die erste Gutschrift erfolgte
- alle Abrechnungsmonate, in denen das Wertguthaben verändert wurde
- die Angabe, ob die Wertguthaben im Rechtskreis West oder Ost erarbeitet wurden - gilt nur noch für Meldezeiträume bis 31. Dezember 2024
- bei den sogenannten "Störfallen" der beitragspflichtige Teil des angesparten Wertguthabens