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Der Arbeitgeber muss grundsätzlich die Daten festhalten, die die Meldung begründen. Bei flexiblen Arbeitszeiten ist dies zum Beispiel die Höhe des Wertguthabens, aus dem SV-Beiträge berechnet werden.

Weitere Details

Diese Angaben müssen Arbeitgeber für die Meldungen erfassen:

  • die Höhe des Wertguthabens, aus dem Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden
  • der Abrechnungsmonat, in dem die erste Gutschrift erfolgte
  • alle Abrechnungsmonate, in denen das Wertguthaben verändert wurde
  • die Angabe, ob die Wertguthaben im Rechtskreis West oder Ost erarbeitet wurden - gilt nur noch für Meldezeiträume bis 31. Dezember 2024
  • bei den sogenannten "Störfallen" der beitragspflichtige Teil des angesparten Wertguthabens