Wann Beschäftigte in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren können
"Wer einmal in die private Krankenversicherung (PKV) wechselt, bleibt in der PKV" - das ist nicht ganz richtig. Beschäftigte können wieder in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zurück wechseln, wenn sie zum Beispiel ihre Arbeitszeit reduzieren und wieder unter die JAEG fallen.
Wer beschäftigt ist und oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze ( JAEG ) verdient, ist nicht mehr dazu verpflichtet, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichern. Diese Beschäftigten können wählen, ob sie weiter gesetzlich krankenversichert bleiben oder in die private Krankenversicherung wechseln möchten.
Wer sich für den Wechsel entscheidet, kann allerdings nicht einfach so wieder in die GKV zurückwechseln. Um den Wechsel möglich zu machen, müssen bestimmte Konstellationen vorliegen.
Möglichkeit 1: Versicherungspflicht tritt ein
Wer aus der Krankenversicherungspflicht herausfällt und sich für die Versicherung in der PKV entscheidet, kann grundsätzlich zurück in die GKV wechseln, wenn wieder Versicherungspflicht eintritt. Dies ist der Fall, wenn
- die Jahresarbeitsentgeltgrenze (auch Versicherungspflichtgrenze genannt) nicht mehr überschritten wird, weil das monatliche Entgelt z. B. durch eine Arbeitszeitreduzierung sinkt. Die Versicherungspflicht tritt dann ab dem Zeitpunkt der Entgeltminderung ein.
- die Jahresarbeitsentgeltgrenze angehoben wird und das Gehalt der betroffenen Arbeitnehmer dann wieder darunter liegt. Die Versicherungspflicht tritt dann ab dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres ein. Möchten Beschäftigte dennoch in der PKV bleiben, können diese einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen.
Möglichkeit 2: Vorübergehende Entgeltminderung
Versicherungspflicht tritt auch ein, wenn das Arbeitsentgelt nur vorübergehend unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.
Die Entgeltminderung darf jedoch nicht nur von kurzer Dauer sein. Was genau eine kurze Dauer bedeutet, ist nicht konkret geregelt. Sie ist in aller Regel jedoch anzunehmen, wenn die vorübergehende Minderung des Arbeitsentgelts nicht mehr als drei Monate ausmacht.
Bei einer zeitlich befristeten Entgeltminderung infolge einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder im Rahmen einer Freistellung nach § 3 PflegeZG besteht die Versicherungsfreiheit nicht fort. Ausnahme: Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der Teilzeitbeschäftigung übersteigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Nach der Rückkehr zu den ursprünglichen Einkommensverhältnissen muss die versicherungsrechtliche Beurteilung erneut vorgenommen werden. Ergibt diese Beurteilung, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder überschritten wird, endet die Versicherungspflicht jedoch nicht sofort, sondern frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres. Außerdem muss auch die JAEG des Folgejahres überschritten werden.
Ausnahme Kurzarbeit und Wiedereingliederung
Ein vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze wirkt sich auf die Versicherungsfreiheit nicht aus, wenn folgende Sachverhalte vorliegen:
- Kurzarbeit (Ausnahme: Bezug von Transferkurzarbeitergeld) und
- stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben.
In diesen Fällen bleibt der Versicherungsstatus für die Dauer des jeweiligen Tatbestandes unverändert.
Vorausschauende Berechnung des Jahresarbeitsentgelts
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt wird vorausschauend berechnet. Variable Arbeitsentgeltbestandteile in Form von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, die an die Leistung des Arbeitnehmers geknüpft sind, bleiben dabei unberücksichtigt. Sind sie allerdings üblicherweise Bestandteil des monatlichen Arbeitsentgelts und prägen sie dieses mit, dann müssen sie dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zugerechnet werden.
55+ Jahre: GKV-Rückkehr nicht so leicht möglich
Eine wichtige Ausnahme ist das Alter der betroffenen Beschäftigten. Sind Arbeitnehmer bereits 55 Jahre alt oder älter, wenn die Versicherungspflicht eintritt, gelten besondere Regelungen. Eine Rückkehr in die GKV ist ausgeschlossen, wenn
- in den letzten fünf Jahren keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung vorlag und
- wenn mindestens in der Hälfte dieses Zeitraums die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer oder der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin krankenversicherungsfrei oder von der Krankenversicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig war.
Möglichkeit 3: GKV-Rückkehr per Entgeltumwandlung
Liegt das Entgelt eher knapp über der JAEG, kann der Abschluss einer Betriebsrente per Entgeltumwandlung die Lösung sein, um in die gesetzliche Krankenversicherung zurück zu kehren. Denn damit kann sich das beitragspflichtige Entgelt vermindern, was wiederum Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung haben kann.
Um eine Entgeltumwandlung handelt es sich, wenn vereinbarte künftige Entgelte für den Aufbau von Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung (bAV) wertgleich umgewandelt werden. Diese Zuwendungen sind beitragsfrei bis zu einem Betrag von vier Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung.
Mehr zur bAV finden Sie in unserem Beratungsblatt Betriebliche Altersversorgung (PDF, 282 kB) .