Sind die Bedingungen für die Sozialversicherungspflicht während der Freistellungsphase erfüllt, können Sie die Beiträge nach den normalen Regelungen berechnen. In der Krankenversicherung legen Sie dabei im Regelfall den allgemeinen Beitragssatz zugrunde.
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Ausnahme
Der allgemeine Beitragssatz zur KV gilt nicht, wenn Sie vertraglich vereinbart haben, dass Sie als Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung über die üblichen sechs Wochen hinaus zahlen. Dies gilt auch, wenn die betroffene Person unmittelbar nach der Freistellung eine Vollrente aus Altersgründen beziehen wird.
In diesem Fall ziehen Sie den ermäßigten Beitragssatz heran.