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Mit dem Begriff Störfall werden Ereignisse bezeichnet, die dazu führen, dass das im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit angesparte Wertguthaben nicht in der Freistellungsphase ausgezahlt werden kann. Beispielsweise gelten Kündigung oder Tod als Störfall.

Wann liegt ein Störfall vor?

Ein Störfall liegt zum Beispiel vor, wenn

  • das Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder Tod des Arbeitnehmers endet,
  • eine Erwerbsminderung eintritt,
  • der Arbeitnehmer das Wertguthaben für eine betriebliche Altersvorsorge verwendet oder 
  • Sie das Wertguthaben für andere Zwecke - und nicht für die Freistellung - vollständig oder teilweise auszahlen. 

Melden sich  ehemals Beschäftigte mit Wertguthaben bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos, tritt der Störfall erst nach sechs Monaten ein. Eventuell haben die Arbeitnehmer bis dahin eine neue Beschäftigung gefunden, bei der das Wertguthaben übernommen wird.

Wie berechne ich bei einem Störfall die Beiträge?

Bei einem Störfall müssen Arbeitgeber die Beiträge für das Wertguthaben ab Beginn der Ansparphase neu berechnen. Dafür ermitteln Sie zunächst einen besonderen Hilfswert, die sogenannte "SV-Luft". 

Die SV-Luft ist die Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und dem tatsächlich ausgezahlten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Da die Beitragsbemessungsgrenzen in den Zweigen der Sozialversicherung unterschiedlich hoch sind, müssen Sie die SV-Luft für jeden Zweig getrennt ermitteln.

Welche Beitragsmeldung muss ich bei einem Störfall abgeben?

Wenn Sie bei einem Störfall Beiträge zahlen, geben Sie in der Beitragsmeldung den entsprechenden Meldegrund, den Personengruppen- und Beitragsschlüssel, das Entgelt und den Zeitraum an.

  • Zahlen Sie bei einem Störfall Beiträge, kennzeichnen Sie das beitragspflichtige Entgelt mit dem Meldegrund "55". 
  • Als Personengruppen- und Beitragsgruppenschlüssel geben Sie dabei die Daten an, die zum Zeitpunkt des Störfalls galten. 
  • Als Entgelt nennen Sie das rentenversicherungspflichtige Entgelt. 
  • Zeitraum sind der Monat und das Kalenderjahr des Störfalles. 

Wann liegt kein Störfall vor, obwohl das Arbeitsverhältnis beendet wird?

Nicht immer führt das Ende eines Arbeitsverhältnisses zu einem Störfall, zum Beispiel wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer zu einem neuen Arbeitgeber wechselt und das Wertguthaben auf die neue Beschäftigung übertragen lässt.

Ein Störfall liegt nicht vor, wenn zum Beispiel

  • die Beschäftigten das Wertguthaben beim Arbeitgeberwechsel auf die neue Beschäftigung übertragen lassen, 
  • der Arbeitgeber eine Wiedereinstellung verbindlich zusagt, beispielsweise bei einer Fortbildungsmaßnahme, oder wenn
  • die ehemaligen Mitarbeitenden eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit erhalten und das Beschäftigungsverhältnis in dieser Zeit ruht oder der Arbeitgeber eine Wiedereinstellung zugesagt hat.