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Wird ein geschäftsführender Gesellschafter als Beschäftigter angemeldet, leitet die Einzugsstelle automatisch ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren ein ( § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV ). 

Die Kriterien für die Beurteilung werden von den Sozialgerichten fortlaufend weiterentwickelt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die aktuellen Kriterien für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht zusammengefasst im  Rundschreiben zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen (PDF, 1.4 MB)  vom 1. April 2022.

Dies sind die wesentlichen Kriterien, die bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht aufgrund neuer Urteile des Bundessozialgerichts eine Rolle spielen: 

Rechtsmacht im Innenverhältnis entscheidend

Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis scheidet von vornherein aus, wenn der geschäftsführende Gesellschafter die Rechtsmacht hat, Beschlüsse zu verhindern, die sein Dienstverhältnis benachteiligen könnten. 

Dies ist auf jeden Fall dann gegeben, 

  • wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer über mindestens 50 Prozent des Stammkapitals verfügt und das Stimmrecht nach den Gesellschaftsanteilen bestimmt wird oder  
  • wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer Vereinbarung eine umfassende Sperrminorität hat und sämtliche Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern kann. 

Eine nur eingeschränkte Sperrminorität, die nicht auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft Anwendung findet, schließt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hingegen nicht von vornherein aus. 

Grundlage für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht sind daher zunächst alle schriftlichen Vereinbarungen zur gesellschaftsrechtlich bestimmten Rechtsmacht der geschäftsführenden Gesellschafter. Dies gilt auch für besondere Gesellschaften wie die Familien-GmbH oder für die Vor-GmbH. 

"Kopf- und Seele"-Rechtsprechung durch aktuelle Urteile abgelöst

Geschäftsführer einer (Familien-)GmbH, die nicht am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt sind und nicht die Rechtsmacht haben, Einfluss auf ihre Tätigkeit zu nehmen oder ihnen unangenehme Weisungen zu verhindern, stehen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt auch dann, wenn sie besonderes Fachwissen oder langjährige Erfahrung besitzen und faktisch "Kopf und Seele" des Unternehmens sind. 

Bisher wurde häufig die von der Sozialgerichtsbarkeit entwickelte sogenannte "Kopf und Seele"-Rechtsprechung angewandt: Bestimmte Angestellte einer Familiengesellschaft sind nach dieser Rechtsprechung ausnahmsweise als Selbstständige zu betrachten, wenn sie die Geschäfte der Gesellschaft faktisch wie ein Alleininhaber nach eigenem Gutdünken führen. 

Aktuelle Rechtsprechungen des Bundessozialgerichts widersprechen dem allerdings: Eine solche Statuszuordnung ist vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten abhängig. Sie ist mit der erforderlichen Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht vereinbar. 

Dies kann ein Anlass sein, den Status der Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig zu überprüfen. Sollte sich an den Voraussetzungen etwas ändern, besteht auch jederzeit die Möglichkeit, den Status von der Deutschen Rentenversicherung über ein Antragsformular (V0027) beurteilen zu lassen. So stehen Sie immer auf der sicheren Seite.