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Ja, mit dem neuen Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) gilt weiterhin, dass kinderlose Beschäftigte keinen Zuschlag (0,6 Prozent) zahlen, wenn sie unter 23 Jahre alt sind. Dasselbe gilt für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden.

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Den Zuschlag für Kinderlose tragen die Beschäftigten allein, also ohne Beteiligung des Arbeitgebers.

Damit der Zuschlag für Kinderlose entfällt

Seit dem 1. Juli 2023 gilt das vereinfachte Nachweisverfahren auch für bislang Kinderlose, die Kinder nachweisen möchten, damit der Zuschlag entfällt. Seither sind keine Nachweise - z.B. in Form von Geburtsurkunden - mehr notwendig. Das vereinfachte Verfahren gilt bis 30. Juni 2025, danach soll auch beim Zuschlag für Kinderlose das digitale Nachweisverfahren kommen.

Außerdem gelten seit 1. Juli 2023 neue Fristen, wenn eine Person erstmals ein Kind angegeben hat: Der Zuschlag für Kinderlose entfällt dann rückwirkend zum 1. Juli 2023, frühestens jedoch ab Beginn des Monats der Geburt. 

Wie muss der Nachweis erfolgen?

Im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 können Beschäftigte ihren Arbeitgebern auf Zuruf formlos mitteilen, dass sie Kinder haben.

Bis 30. Juni 2023 galten andere Fristen

Bis zum 30. Juni 2023 galt: Danach mussten Personen, die bislang kinderlos waren, zum Nachweis von Kindern z.B. eine Geburtsurkunde vorlegen. Wurde der Nachweis innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt eingereicht, entfiel der Zuschlag ab Beginn des Geburtsmonats. Ansonsten entfiel er ab dem Folgemonat nach Einreichen des Nachweises.

Wo finde ich die neuen PV-Beitragssätze?

Die Beitragssätze und Abschläge zur Pflegeversicherung (PV) seit 1. Juli 2023 und für 2024 finden Sie in unserer Übersicht .

Hinweis: Dies sind Informationen für Arbeitgeber. Suchen Sie nach Infos für Versicherte? Dann finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten in unserem Versichertenbereich .