Das Bundeszentralamt für Steuern plant, ab dem 1. Juli 2025 ein digitales Austauschverfahren für den Nachweis der Kinderanzahl anzubieten. Bis dahin muss der Nachweis gegenüber der beitragsabführenden Stelle erbracht werden. Für die Übergangszeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 gilt hierfür ein vereinfachtes Verfahren.
Weitere Details
Das vereinfachte Verfahren vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 sieht vor, dass auf Nachweise in Form von z. B. Geburtsurkunden verzichtet werden kann. Als Arbeitgeber können Sie die Daten von Ihren Beschäftigten also z. B. telefonisch oder formlos schriftlich abfragen. Das Ergebnis der Abfrage muss nur entsprechend dokumentiert werden.
Mehr zu den neuen Beitragssätzen und zur Elterneigenschaft finden Sie im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands (RS-2023-384) vom 11. Juli 2023:
Rundschreiben zu den PV-Beitragssätzen ab 07/2023 und zur Elterneigenschaft (RS 2023-384 v. 11.07.2023) (PDF, 259 kB, nicht barrierefrei)Weitere Informationen
Ab wann Sie die Abschläge bei Ihren Beschäftigten berücksichtigen können und welche Fristen dafür gelten, können Sie in unserem Artikel nachlesen.
Weitere Informationen darüber, welche Kinder berücksichtigt werden können, finden Sie in TK-Lex.
Hinweis: Dies sind Informationen für Arbeitgeber. Suchen Sie nach Infos für Versicherte? Dann finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten in unserem Versichertenbereich .