Kontakt

Ab dem 1. Juli 2025 soll es ein digitales Austauschverfahren für den Nachweis der Kinderanzahl geben. Bis dahin muss der Nachweis gegenüber der beitragsabführenden Stelle erbracht werden, also in der Regel gegenüber dem Arbeitgeber. Noch bis zum 30. Juni 2025 gilt hierfür ein vereinfachtes Verfahren.

Weitere Details

Ab dem 1. Juli 2025 soll ein digitales Austauschverfahren durch das Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung gestellt werden. Bis dahin muss der Nachweis zur Anzahl der Kinder gegenüber der beitragsabführenden Stelle erbracht werden.

Für die Übergangszeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 gilt ein vereinfachtes Verfahren: Es sieht vor, dass auf Nachweise in Form von z. B. Geburtsurkunden verzichtet werden kann. Als Arbeitgeber können Sie die Daten von Ihren Beschäftigten also z. B. telefonisch oder formlos schriftlich abfragen. Das Ergebnis der Abfrage muss nur entsprechend dokumentiert werden.

Mehr zur Elterneigenschaft finden Sie im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands (RS-2023-384) vom 11. Juli 2023:

Rundschreiben zu den PV-Beitragssätzen ab 07/2023 und zur Elterneigenschaft (RS 2023-384 v. 11.07.2023) (PDF, 259 kB, nicht barrierefrei)

Weitere Informationen

Ab wann Sie die Abschläge bei Ihren Beschäftigten berücksichtigen können und welche Fristen dafür gelten, können Sie in unserem Artikel nachlesen.

Weitere Informationen darüber, welche Kinder  berücksichtigt werden können, finden Sie in TK-Lex.

Hinweis: Dies sind Informationen für Arbeitgeber. Suchen Sie nach Infos für Versicherte? Dann finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten in unserem Versichertenbereich .