Das Gesetz (PUEG) sieht bestimmte Fristen für die Nachweise von Kindern vor - je nachdem, ob das Kind vor Inkrafttreten des Gesetzes geboren wurde oder danach.
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Hinweis: Dies sind Informationen für Arbeitgeber. Suchen Sie nach Infos für Versicherte? Dann finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten in unserem Versichertenbereich .
Abschläge: Nachweis der Elterneigenschaft
Ab dem 1. Juli 2025 soll ein digitales Austauschverfahren durch das Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung gestellt werden. Bis dahin muss der Nachweis zur Anzahl der Kinder gegenüber der beitragsabführenden Stelle erbracht werden.
Für die Übergangszeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 gilt ein vereinfachtes Verfahren: Es sieht vor, dass auf Nachweise in Form von z. B. Geburtsurkunden verzichtet werden kann. Als Arbeitgeber können Sie die Daten von Ihren Beschäftigten also z. B. telefonisch oder formlos schriftlich abfragen. Das Ergebnis der Abfrage muss nur entsprechend dokumentiert werden.
Wer gilt als Eltern?
Den Begriff der Elterneigenschaft hat der GKV-Spitzenverband am 11. Juli 2023 definiert: Rundschreiben zu den PV-Beitragssätzen ab 07/2023 und zur Elterneigenschaft (RS 2023-384 v. 11.07.2023) (PDF, 259 kB, nicht barrierefrei)
Für Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern gelten bei der Anerkennung der Elterneigenschaft unterschiedliche Fristen und Voraussetzungen. Die wichtigsten Punkte aus dem aktuellen Rundschreiben haben wir in unserem Artikel zusammengefasst.
Fristen für die Nachweise
Im Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) sind folgende Fristen für die Nachweise vorgesehen:
Geburt vor dem 1. Juli 2023
Wenn das Kind vor dem 1. Juli 2023 geboren wurde, gilt der entsprechende Abschlag ab dem 1. Juli 2023. Der Nachweis ist an keine Frist gebunden.
Geburt nach dem 1. Juli 2023
Für Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geboren werden, gelten die Abschläge ab Beginn des Monats der Geburt. Dieser Nachweis ist an keine Frist gebunden.
Geburt nach dem 1. Juli 2025
Wird der Nachweis für Kinder, die ab dem 1. Juli 2025 geboren sind, innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes erbracht, gelten die Abschläge mit Beginn des Monats der Geburt. Ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
Höhe der Abschläge ist von der Anzahl der Kinder abhängig
Mehr zu den Abschlägen und zum neuen Pflegeversicherungsbeitrag finden Sie in unserer Übersicht .
Damit der Zuschlag für Kinderlose entfällt
Auch für bislang Kinderlose, die Kinder nachweisen möchten, damit der Zuschlag entfällt, gilt das vereinfachte Nachweisverfahren. Noch bis zum 30. Juni 2025 sind keine Nachweise - z.B. in Form von Geburtsurkunden - mehr notwendig. Danach soll auch beim Zuschlag für Kinderlose das digitale Nachweisverfahren kommen.
Außerdem gelten seit 1. Juli 2023 neue Fristen, wenn eine Person erstmals ein Kind angegeben hat: Der Zuschlag für Kinderlose entfällt dann rückwirkend zum 1. Juli 2023, frühestens jedoch ab Beginn des Monats der Geburt.
Wie muss der Nachweis erfolgen?
Im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 können Beschäftigte ihren Arbeitgebern auf Zuruf formlos mitteilen, dass sie Kinder haben.
Bis 30. Juni 2023 galten andere Fristen
Bis zum 30. Juni 2023 galt: Danach mussten Personen, die bislang kinderlos waren, zum Nachweis von Kindern z. B. eine Geburtsurkunde vorlegen. Wurde der Nachweis innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt eingereicht, entfiel der Zuschlag ab Beginn des Geburtsmonats. Ansonsten entfiel er ab dem Folgemonat nach Einreichen des Nachweises.