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Für die Abschläge werden leibliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder Ihrer Beschäftigten berücksichtigt. Wichtig: Dies gilt jedoch nur für Familien mit 2 oder mehr Kindern. Die Kinder müssen außerdem unter 25 Jahre alt sein.

Weitere Details

Hinweis: Dies sind Informationen für Arbeitgeber. Suchen Sie nach Infos für Versicherte? Dann finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten in unserem Versichertenbereich .

Für Arbeitgeber wichtig zu wissen:

Tipp: In unserer Übersicht  finden Sie die gültigen Werte für 2024 und die PV-Beiträge für 2025.

  • Der Abschlag bzw. der Zuschlag gilt nur für den Arbeitnehmeranteil - der Arbeitgeberanteil beträgt im Jahr 2025 immer 1,8 Prozent bzw. 1,3 Prozent in Sachsen.
  • In unserer Tabelle finden Sie die Beitragssätze, die Abschläge für größere Familien und den Zuschlag für Kinderlose im Überblick.

Weitere Hinweise

  • Für die Abschläge ist es nicht entscheidend, ob die Kinder Ihrer Beschäftigten noch zu Hause leben oder ob diese Kindergeld erhalten.
  • Der Abschlag gilt auch für Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Verstirbt ein Kind vor Vollendung des 25. Lebensjahres, bleibt der Abschlag erhalten, bis das Kind 25 Jahre alt geworden wäre.
  • Für Kinder mit einer Behinderung gelten die gleichen Altersgrenzen: Die Abschlagsregelung endet mit dem 25. Geburtstag.

Mehr zum Thema: Wer gilt als Eltern? 

Mehr zur Elterneigenschaft finden Sie auch im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands (RS-2023-384) vom 11. Juli 2023:

Rundschreiben zu den PV-Beitragssätzen ab 07/2023 und zur Elterneigenschaft (RS 2023-384 v. 11.07.2023) (PDF, 259 kB, nicht barrierefrei)

Für Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern gelten bei der Anerkennung der Elterneigenschaft unterschiedliche Fristen und Voraussetzungen. Die wichtigsten Punkte aus dem aktuellen Rundschreiben haben wir in unserem Artikel  zusammengefasst.