Kontakt

Für Beschäftigte mit einem Kind gilt im Jahr 2025 der allgemeine PV-Beitragssatz von 3,6 Prozent. Ab 2 Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitrag.

Weitere Details

Hinweis: Dies sind Informationen für Arbeitgeber. Suchen Sie nach Infos für Versicherte? Dann finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten in unserem Versichertenbereich .

Für Arbeitgeber wichtig zu wissen:

In unserer Übersicht  finden Sie die gültigen Werte für 2024 und die PV-Beiträge für 2025.

  • Abschläge beim Pflegeversicherungsbeitrag gelten nur für Kinder unter 25 Jahren und nur für das 2. bis 5. Kind. Pro Kind können dann 0,25 Prozentpunkte vom allgemeinen PV-Beitragssatz abgezogen werden.
  • Kinderlose zahlen einen Beitragszuschlag von 0,6 Prozent.
  • Der Abschlag gilt nur für den Arbeitnehmeranteil - der Arbeitgeberanteil beträgt im Jahr 2025 immer 1,8 Prozent bzw. 1,3 Prozent in Sachsen. 

Weitere Hinweise

  • Für die Abschläge ist es nicht entscheidend, ob die Kinder Ihrer Beschäftigten noch zu Hause leben oder ob diese Kindergeld erhalten.
  • Der Abschlag gilt auch für Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Verstirbt ein Kind vor Vollendung des 25. Lebensjahres, bleibt der Abschlag erhalten, bis das Kind 25 Jahre alt geworden wäre.
  • Für Kinder mit einer Behinderung gelten die gleichen Altersgrenzen: Die Abschlagsregelung endet mit dem 25. Geburtstag.

Beispielrechnungen zu den Abschlägen

Beispiel 1: Allgemeiner Beitragssatz bei einem Kind

AlterAbschlag
22 Jahre-

Erklärung: Es bleibt beim allgemeinen PV-Beitragssatz von 3,6 Prozent (2025). 

Das Kind ist zwar unter 25 Jahre alt, dennoch ist kein Abschlag möglich. Denn: Die Abschläge sind nur für größere Familien mit 2 oder mehr Kindern unter 25 möglich. Es fällt aber auch kein Zuschlag an. 

Beispiel 2: Abschläge bei 4 Kindern, eins ist über 25

AlterAbschlag
26 Jahre-
24 Jahre-
22 Jahre0,25 %
19 Jahre0,25 %

Erklärung: Der Beitragssatz liegt im Jahr 2025 bei 3,1 Prozent (1,8 Prozent für Arbeitgeber und 1,3 Prozent für Arbeitnehmer).

Um den Beitragssatz zu ermitteln, prüfen Sie die Kinder einzeln:

  • Kind 1 ist über 25. Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird nicht erhoben. Es kann aber auch kein Abschlag abgezogen werden, weil das Kind über 25 Jahre alt ist. 
  • Kind 2 ist unter 25. Da es jedoch das erste Kind unter 25 ist, gilt hier noch kein Abschlag.
  • Kind 3 ist unter 25. Da es das 2. Kind unter 25 ist, kann es berücksichtigt werden: Der Abschlag für dieses Kind beträgt 0,25 Prozentpunkte.
  • Kind 4 ist unter 25. Da es das 3. Kind unter 25 ist, kann es ebenfalls berücksichtigt werden: Der Abschlag für dieses Kind beträgt weitere 0,25 Prozentpunkte.

Beispiel 3: Kein Abschlag aufgrund des Alters der Kinder

AlterAbschlag
25 Jahre-
26 Jahre-

Erklärung: Es gilt der allgemeine Beitragssatz von 3,6 Prozent (2025). 

Da keines der beiden Kinder jünger als 25 ist, ist kein Abschlag möglich. Es fällt aber auch kein Zuschlag an.

Regelung der Pflegeversicherungsbeiträge seit 2023

Mehr zur Regelung der Beitragssätze und zur Elterneigenschaft finden Sie auch im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands (RS-2023-384) vom 11. Juli 2023: