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Beitragsansprüche gegenüber Arbeitgebern werden in der Regel von den Einzugsstellen und dem Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung geltend gemacht.

Allgemeine Verjährungsfrist von vier Jahren

Für die allgemeine Verjährungsfrist von SV-Beitragsansprüchen gilt: Die Verjährung von Ansprüchen auf Sozialversicherungsbeiträge orientiert sich an der Beitragsfälligkeit. 

Der Sozialversicherungsträger muss Beitragsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres geltend machen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Beiträge fällig geworden sind.

Da die Beiträge am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Entgeltabrechnungsmonats fällig werden, beginnt die Verjährungsfrist für die Beiträge von Januar bis Dezember eines Jahres immer am 1. Januar des Folgejahres und endet vier Jahre später am 31. Dezember. Bis zum 31. Dezember 2025 können also letztmalig Beitragsansprüche für das Kalenderjahr 2021 geltend gemacht werden.

Übersicht der letzten Verjährungsfristen

Fälligkeit Beitrag im JahrVerjährungsfrist 4 Jahre  - Beginn und Ende
202101.01.2022 - 31.12.2025
202001.01.2021 - 31.12.2024

Verjährungsfrist von 30 Jahren bei Vorsatz

Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren allerdings erst 30 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. 

Nach der Rechtsprechung genügt für die Annahme dieser Frist, dass der Zahlungspflichtige die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat. Er hat also seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten und die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen. Der Tatbestand des Vorsatzes ist insbesondere bei aufgedeckten Fällen illegaler Beschäftigung erfüllt.

RV: Betriebsprüfung mindestens alle vier Jahre

Die Betriebsprüfdienste der Rentenversicherung (RV) prüfen die Richtigkeit der Beitragszahlung bei den Arbeitgebern mindestens alle vier Jahre. Sie orientieren sich dabei an der Verjährungsregelung. 

Ansprüche werden daher spätestens im Dezember des vierten Kalenderjahres nach der Beitragsfälligkeit per Prüfbescheid angemeldet.

Was fällt alles unter den Beitragsanspruch?

Unter Beitragsansprüchen versteht man grundsätzlich die Summe aller Abgaben an die Sozialversicherung.

Dies beinhaltet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der sich aus den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitragsanteilen zur 

  • Krankenversicherung, 
  • Rentenversicherung, 
  • Arbeitslosenversicherung und 
  • Pflegeversicherung 

zusammensetzt, sowie sämtliche vom Arbeitgeber zu zahlenden Umlagen. Hierzu gehören die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen wegen Krankheit (U1) und Mutterschaft (U2) sowie die Insolvenzgeldumlage. 

Für Minijobs bis 556 Euro (2024: 538 Euro) gilt dies auch in Bezug auf die einheitliche Pauschsteuer, die sich an den Beiträgen zur Rentenversicherung orientiert.

SV-Beiträge: Beitragsschuldner ist der Arbeitgeber

Arbeitgeber schulden der Sozialversicherung Beiträge - das ist gesetzlich so festgelegt. Sie haften damit für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitragsanteilen, für die Umlagen und bei Minijobs für die einheitliche Pauschsteuer.

Wichtig: Dies gilt auch dann, wenn später nacherhobene Beiträge zur Sozialversicherung vom Arbeitnehmer zu verantworten sind, weil er beispielsweise unvollständige Angaben gemacht oder wichtige Angaben unterlassen hat.

Schutz für Arbeitnehmer: nachträgliche Berechnung nur begrenzt möglich

Arbeitgeber haben einen Anspruch darauf, dass ihre Beschäftigten einen Teil der Beiträge selbst tragen: die Arbeitnehmerbeitragsanteile. Die Anteile werden direkt vom Arbeitsentgelt abgezogen. Ein unterbliebener Abzug - zum Beispiel aufgrund eines Rechtsirrtums - darf grundsätzlich nur bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden. 

Wichtig: Hat ein Arbeitgeber diesen Zeitpunkt versäumt, muss er die Beitragsanteile der Beschäftigten selbst tragen. Es handelt sich um eine Schutzvorschrift für die Beschäftigten.

Gibt es von dieser Schutzregelung Ausnahmen?

Das Abzugsrecht des Arbeitgebers kann ausgedehnt werden, wenn den Arbeitgeber am versäumten Abzug der Beitragsanteile keine Schuld trifft. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er eine unzutreffende Auskunft vom Versicherungsträger erhalten hat. 

Ein Zugriff auf das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers ohne zeitliche Begrenzung ist außerdem möglich, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin

  • den Beitrag allein trägt, weil er oder sie beispielsweise freiwillig gesetzlich versichert ist,
  • er nur Sachbezüge erhält oder
  • seinen bzw. ihren Auskunftspflichten gegenüber dem Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt.

Weitere Informationen in TK-Lex

In TK-Lex finden Sie eine Übersicht mit Verjährungsterminen und weitere Informationen zu diesem Thema: