Österreich: neues Gesetz zur Tele-Arbeit
Am 1. Januar 2025 tritt in Österreich das neue Telearbeitsgesetz (TelearbG) in Kraft. Dieses ersetzt die bisherigen Home-Office-Regelungen und bringt wichtige Änderungen. Was müssen Sie jetzt wissen?
Das Telearbeitsgesetz (Österreichisches Bundesgesetzblatt, Nr. 110/2024) zielt darauf ab, die rechtlichen Rahmenbedingungen für Tele-Arbeit zu verbessern und an die modernen Arbeitsbedingungen anzupassen. Diese gelten auch für Ihre entsendeten und in Österreich ansässigen Beschäftigten.
Wie ist Tele-Arbeit in Österreich definiert?
Tele-Arbeit liegt dann vor, wenn Arbeitnehmer:innen regelmäßig Arbeitsleistungen in der eigenen Wohnung oder an einem anderen, selbst gewählten Ort außerhalb des Unternehmens erbringen und dabei Informations- und Kommunikationstechnologie einsetzen.
Gut zu wissen: Der Begriff Home-Office ist damit auf Tele-Arbeit ausgeweitet.
Was ist neu?
Flexible Arbeitsorte
Tele-Arbeit kann nun auch in Cafés, Parks, Coworking-Spaces oder an Urlaubsorten stattfinden - wenn Arbeitgeber und Beschäftigte das gemeinsam schriftlich vereinbaren.
Unfallversicherungsschutz
Das Gesetz unterscheidet zwischen Tele-Arbeit im engeren Sinn (z. B. im eigenen Zuhause, in Wohnungen von nahen Angehörigen oder in Coworking-Spaces) und Tele-Arbeit im weiteren Sinn (z. B. in Cafés oder Parks). Der Unfallversicherungsschutz gilt für beide Formen, jedoch mit Unterschieden bei Wegeunfällen.
Bei Tele-Arbeit im engeren Sinn besteht Unfallversicherungsschutz sowohl für die Arbeitsleistung als auch für die Wege dorthin. Bei Tele-Arbeit im weiteren Sinn ist nur die unmittelbare Arbeitsleistung versichert - jedoch nicht die Wege zu diesen Orten.
Tele-Arbeits-Pauschale
Die bisherige Home-Office-Pauschale wird zur Tele-Arbeits-Pauschale. Pro Tele-Arbeitstag können weiterhin 3 EUR für maximal 100 Tage jährlich steuerfrei ausgezahlt werden. Neu ist, dass die Pauschale nur dann steuerfrei bleibt, wenn die Anzahl der Tele-Arbeitstage auf dem Jahreslohnzettel (L16) angegeben ist.
Schriftliche Vereinbarung
Arbeitgeber und Arbeitnehmende müssen Tele-Arbeit schriftlich vereinbaren und diese kann nicht einseitig angeordnet werden.
Bereits bestehende Home-Office-Vereinbarungen bleiben gültig, können jedoch um zusätzliche Arbeitsorte ergänzt werden.
Arbeitsmittel
Grundsätzlich sind Sie als Arbeitgeber zur Bereitstellung der digitalen Arbeitsmittel verpflichtet. Aber: Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Beispielsweise können Sie übereinkommen, dass Beschäftigte ihre eigenen Geräte nutzen, wobei Sie als Arbeitgeber die angemessenen Kosten dafür tragen müssen.
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