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Das Telearbeitsgesetz (Österreichisches Bundesgesetzblatt, Nr. 110/2024) zielt darauf ab, die rechtlichen Rahmenbedingungen für Tele-Arbeit zu verbessern und an die modernen Arbeitsbedingungen anzupassen. Diese gelten auch für Ihre entsendeten und in Österreich ansässigen Beschäftigten.

Wie ist Tele-Arbeit in Österreich definiert?

Tele-Arbeit liegt dann vor, wenn Arbeitnehmer:innen regelmäßig Arbeitsleistungen in der eigenen Wohnung oder an einem anderen, selbst gewählten Ort außerhalb des Unternehmens erbringen und dabei Informations- und Kommunikationstechnologie einsetzen.

Gut zu wissen: Der Begriff Home-Office ist damit auf Tele-Arbeit ausgeweitet.

Was ist neu?

Flexible Arbeitsorte

Tele-Arbeit kann nun auch in Cafés, Parks, Coworking-Spaces oder an Urlaubsorten stattfinden - wenn Arbeitgeber und Beschäftigte das gemeinsam schriftlich vereinbaren.

Unfallversicherungsschutz

Das Gesetz unterscheidet zwischen Tele-Arbeit im engeren Sinn (z. B. im eigenen Zuhause, in Wohnungen von nahen Angehörigen oder in Coworking-Spaces) und Tele-Arbeit im weiteren Sinn (z. B. in Cafés oder Parks). Der Unfallversicherungsschutz gilt für beide Formen, jedoch mit Unterschieden bei Wegeunfällen.

Bei Tele-Arbeit im engeren Sinn besteht Unfallversicherungsschutz sowohl für die Arbeitsleistung als auch für die Wege dorthin. Bei Tele-Arbeit im weiteren Sinn ist nur die unmittelbare Arbeitsleistung versichert - jedoch nicht die Wege zu diesen Orten.

Tele-Arbeits-Pauschale

Die bisherige Home-Office-Pauschale wird zur Tele-Arbeits-Pauschale. Pro Tele-Arbeitstag können weiterhin 3 EUR für maximal 100 Tage jährlich steuerfrei ausgezahlt werden. Neu ist, dass die Pauschale nur dann steuerfrei bleibt, wenn die Anzahl der Tele-Arbeitstage auf dem Jahreslohnzettel (L16) angegeben ist.

Schriftliche Vereinbarung

Arbeitgeber und Arbeitnehmende müssen Tele-Arbeit schriftlich vereinbaren und diese kann nicht einseitig angeordnet werden.

Bereits bestehende Home-Office-Vereinbarungen bleiben gültig, können jedoch um zusätzliche Arbeitsorte ergänzt werden.

Arbeitsmittel

Grundsätzlich sind Sie als Arbeitgeber zur Bereitstellung der digitalen Arbeitsmittel verpflichtet. Aber: Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Beispielsweise können Sie übereinkommen, dass Beschäftigte ihre eigenen Geräte nutzen, wobei Sie als Arbeitgeber die angemessenen Kosten dafür tragen müssen.

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