Sie sind freiwillig bei der TK versichert? Zudem ist Ihr Ehe- oder Lebenspartner oder Ihre Partnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz nicht gesetzlich, sondern zum Beispiel privat krankenversichert? Dann zählt ihr oder sein Einkommen bei der Berechnung Ihres Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung mit.
Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen. Dass Ihre Partnerin oder Ihr Partner nicht gesetzlich versichert ist, muss also nicht in jedem Fall bedeuten, dass sein oder ihr Einkommen bei Ihrem Beitrag mit zugrunde gelegt wird. Und wenn doch, kann es auch Teile des Einkommens geben, die beitragsfrei sind.
Wann zählt das Einkommen des Partners oder der Partnerin nicht mit?
Das Einkommen Ihres Ehe- und Lebenspartners oder Ihrer Partnerin zählt nicht mit, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen auf Sie zutrifft:
- Sie leben dauernd getrennt von Ihrem Lebenspartner oder Ihrer Partnerin.
- Sie verdienen mehr als Ihr nicht gesetzlich versicherter Ehe- oder Lebenspartner oder Ihre Partner.
- Sie haben im Jahr 2025 mindestens 2.756,25 Euro Einkommen im Monat.
Sind Sie in Elternzeit wird Ihr aktuelles Einkommen berücksichtigt
Wie kann mein Partner oder meine Partnerin sein oder ihr Einkommen nachweisen?
Dieser Nachweis erfolgt im Prinzip genauso wie Ihrer. Als Einkommensnachweis reichen in der Regel eine Kopie aller Seiten des aktuellen Einkommensteuerbescheids, eine Verdienstbescheinigung oder andere geeignete Nachweise aus.
Welcher Teil des gemeinsamen Einkommens ist beitragspflichtig?
Zum gemeinsamen Einkommen - wir sprechen meist vom "Familieneinkommen" - zählen alle Einkommensarten beider Ehe- oder Lebenspartner:innen, die sie zum Lebensunterhalt verbrauchen oder verbrauchen könnten. Beispiele für beitragspflichtige und nicht beitragspflichtige Einkommensarten finden Sie unter:
Welche Einnahmen werden bei der Beitragsberechnung für freiwillig Versicherte berücksichtigt?
Freibeträge für Kinder
Für jedes unterhaltsberechtigte Kind können wir im Jahr 2025 unter Umständen beim Familieneinkommen einen Freibetrag zwischen 374,50 Euro und 1.248,33 Euro pro Monat anrechnen.
Die Freibeträge gibt es nur dann, wenn das Einkommen Ihres/Ihrer Ehe- oder Lebenspartners/-partnerin bei der Berechnung des Beitrags mit herangezogen wird. Sonst spielen sie für den Beitrag keine Rolle.
Wichtig: Bei Kindern des Mitglieds, die keine gemeinsamen Kinder sind, kann kein Freibetrag abgezogen werden.
Übersicht: Mindest- und Höchstbeiträge im Jahr 2025
Ihr Familieneinkommen wird nur innerhalb gesetzlich festgelegter Unter- und Obergrenzen für Ihren Beitrag herangezogen. Die Untergrenze ist die sogenannte "Mindesteinnahme". Sie beträgt im Jahr 2025 monatlich 1.248,33 Euro. Dieser Wert wird Ihrem Beitrag auch zugrunde gelegt, wenn Sie weniger Einkünfte haben. Die Obergrenze liegt, wenn das Einkommen Ihres nicht gesetzlich versicherten Ehe- und Lebenspartners oder Ihrer Partnerin mit einbezogen wird, im Jahr 2025 bei monatlich 2.756,25 Euro.
Das bedeutet für Sie: Wenn das Einkommen Ihres nicht gesetzlich versicherten Ehe- und Lebenspartners oder Ihrer Partnerin mit einbezogen wird, liegt Ihr monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung zwischen mindestens 205,35 Euro und höchstens 469,94 Euro. Dazu kommt noch der Beitrag zur Pflegeversicherung (siehe Tabelle weiter unten).
Haben Sie und/oder Ihr Ehe- oder Lebenspartner oder Ihre Partnerin Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, werden Ihre Beiträge vorläufig berechnet.
Sobald uns der Einkommensteuerbescheid für das entsprechende Jahr vorliegt, berechnen wir Ihre Beiträge neu. Das kann bedeuten, dass Sie eine Rückzahlung der von Ihnen zu viel gezahlten Beiträge von uns erhalten. Es kann aber auch sein, dass Sie Beiträge nachzahlen müssen.
Die hier genannten Höchstbeiträge gelten nur, wenn das Einkommen Ihres Ehe- oder Lebenspartners oder Ihrer Partnerin bei der Beitragsbemessung mitzählt.
Beitragspflichtige Familieneinnahmen pro Monat | monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung | Zusatzbeitrag | monatlicher Beitrag zur Pflegeversicherung |
---|---|---|---|
Je nach Einnahmeart 14,0 % bzw. 14,6 % | 2,45 % | 3,6 % bzw. 4,2 % * | |
Mindestens 1.248,33 € | 174,77 € | 30,58 € | 44,94 € bzw.52,43 € |
Höchstens 2.756,25 € | 402,41 € | 67,53 € | 99,23 bzw. 115,76 € |
* Den Zuschlag zur Pflegeversicherung von 0,6 Prozent zahlen Kinderlose ab 23 Jahren. Haben Sie mehr als 1 Kind, kann sich der Beitrag zur Pflegeversicherung noch weiter reduzieren. Mehr Informationen: Beiträge zur Pflegeversicherung