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Der Zusatzbeitragssatz wird von jeder Krankenkasse selbst festgelegt. Er ergänzt den kassenübergreifend geltenden allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz.

2025 liegt unser Zusatzbeitragssatz bei 2,45 Prozent. Er liegt damit unter dem gesetzlich festgelegten durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,5 Prozent.

Weitere Details

Für einige Personengruppen gilt nicht der kassenindividuelle, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine rechnerische Größe. Ein Expertengremium schätzt dafür jedes Jahr bis zum 15. Oktober die Höhe der voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen und die Einnahmen des Gesundheitsfonds für das folgende Kalenderjahr. Auf dieser Grundlage legt das Bundesministerium für Gesundheit den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz fest. Er wird jeweils bis zum 1. November bekannt gegeben und gilt für das komplette folgende Kalenderjahr.

Besonderheiten 

Für versicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentner und Personen, die Versorgungsbezüge beziehen, zum Beispiel Betriebsrenten, bei denen der Rentenversicherungsträger oder die Zahlstelle des Versorgungsbezugs die Beiträge einbehält und an uns abführt, wirkt sich jede Veränderung des Zusatzbeitragssatzes erst mit einer zweimonatigen Verzögerung  aus. Hintergrund für die spätere Änderung ist, dass für die Systemumstellung eine Übergangsfrist von zwei Monaten eingeräumt wird. Während der Übergangszeit gilt der bisher erhobene kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz weiter.