Als beitragspflichtiges Einkommen werden alle Einkommensarten angerechnet, die Sie zum Lebensunterhalt verbrauchen können.
Weitere Details
Zum beitragspflichtigen Einkommen gehören zum Beispiel:
- Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
- der Zahlbetrag der Rente laut Rentenbescheid
- Versorgungsbezüge, zum Beispiel Betriebsrenten oder Direktversicherungen
- Pensionen
- Witwenrenten
- Beamtenbezüge
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einnahmen aus Kapitalvermögen wie Zinsen oder Dividenden
- Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten
- Bafög (nur der staatliche Zuschuss)
- ggf. das Einkommen eines nicht gesetzlich versicherten Ehepartners oder einer Ehepartnerin
Nicht beitragspflichtiges Einkommen
Nicht beitragspflichtig sind zum Beispiel
- Mutterschaftsgeld
- Elterngeld
- Betreuungsgeld
- Wohngeld
- Kindergeld
Minijobs
Es wird zwischen kurzfristigen und geringfügig entlohnten Beschäftigungen (556 Euro-Job) unterschieden. Während Einkünfte aus kurzfristiger Tätigkeit vollständig berücksichtigt werden, sind Einnahmen aus geringfügig entlohnter Beschäftigung in der Krankenversicherung beitragsfrei. Bei der Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags werden sie hingegen angerechnet. Hintergrund ist, dass Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Kranken-, jedoch nicht zur Pflegeversicherung abführen.
Abzugsfähige Aufwendungen
Bei bestimmten Einkünften können Aufwendungen abgezogen werden:
Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
Selbstständige zahlen ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf ihren Gewinn. Der Gewinn wird nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelt. Manche Betriebsausgaben wirken sich deshalb beitragssenkend aus, zum Beispiel:
- Personalkosten
- Abschreibungen für Abnutzung und Substanzverminderung (AfA)
- Aufwendungen für Betriebsräume
- Beiträge zu Berufsverbänden
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Hier berücksichtigt die TK die Bruttokaltmiete. Davon werden sogenannte durchlaufende Gelder - zum Beispiel Kosten für die Instandhaltung der Wohnung - sowie Werbungskosten abgezogen.
Einnahmen aus Kapitalvermögen
Ihre Einnahmen aus Kapitalvermögen vermindert die TK automatisch um eine Werbungskostenpauschale von 51 Euro pro Kalenderjahr. Sollten Ihre tatsächlichen Aufwendungen höher sein, senden Sie uns bitte entsprechende Nachweise zu. Der steuerliche Sparerpauschbetrag gehört nicht zu den abziehbaren Werbungskosten.
Beitragsberechnung
Die TK berechnet den Beitrag anhand des positiven Einkommens der jeweiligen Einkommensart. Positives Einkommen heißt, dass das Einkommen höher ist als die Aufwendungen, zum Beispiel Werbungskosten.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass positives Einkommen aus einer Einkommensart nicht mit negativem Einkommen aus einer anderen Einkommensart verrechnet werden darf. Das heißt, ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten ist nicht möglich.