Impfung gegen Hepatitis A
Auslöser ist das Hepatitis-A-Virus. Hauptsymptom ist eine akute Entzündung der Leber. Sie verläuft so gut wie nie chronisch und heilt meist ohne Komplikationen.
Die Impfung
Art des Impfstoffes
Der Totimpfstoff enthält unschädlich gemachte Hepatitis-A-Viren. Es steht auch ein Kombinationsimpfstoff gegen Hepatitis A und B zur Verfügung.
Wirksamkeit
Für die Grundimmunisierung sind zwei Impfungen, beim Kombinationsimpfstoff drei Impfungen erforderlich.
Bei mindestens 95 Prozent der Geimpften sind bereits nach der ersten Impfung Antikörper gegen Hepatitis-A-Viren nachweisbar. Die Schutzwirkung setzt zwölf bis fünfzehn Tage nach der ersten Impfung ein.
Nach der zweiten Impfung hält der Impfschutz mindestens zehn Jahre.
Nebenwirkungen
Es kann an der Einstichstelle zu Reaktionen wie Rötungen, Schwellungen oder Schmerzen kommen. Des Weiteren können Müdigkeit, Kopf- und Gliederschmerzen, Abgeschlagenheit, leichte bis mäßige Temperaturerhöhungen und Störungen des Magen-Darm-Trakts auftreten. Allergische Hautreaktionen sind selten.
Wer sollte sich gegen Hepatitis A impfen lassen und wann?
Medizinische Impfempfehlung - über TK-Gesundheitskarte
Nach der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sollten sich besonders gefährdete Personen impfen lassen, zum Beispiel:
- Personen mit einem Sexualverhalten mit hoher Infektionsgefährdung, vor allem Männer, die Sex mit Männern haben
- Personen mit häufiger Übertragung von Blutbestandteilen, zum Beispiel bei Hämophilie oder Krankheiten der Leber/mit Leberbeteiligung
- Bewohner in psychiatrischen Einrichtungen oder vergleichbaren Fürsorgeeinrichtungen für Zerebralgeschädigte oder Verhaltensgestörte
Zur Grundimmunisierung sind zwei Impfungen im Abstand von sechs bis zwölf Monaten erforderlich. Die Impfung verleiht für mindestens zehn Jahre Immunität. Auffrischungsimpfung sind nur bei einigen Risikogruppen erforderlich, dabei sind die Angaben des Herstellers zu beachten.
Die serologische Vortestung auf anti-HAV ist nur bei den Personen erforderlich, die länger in Endemiegebieten gelebt haben oder in Familien aus Endemiegebieten aufgewachsen sind oder vor 1950 geboren wurden.
Berufliche Impfempfehlung - über TK-Gesundheitskarte
Personen, die einer erhöhten beruflichen Gefährdung durch Hepatitis-A-Viren ausgesetzt sind, sollten sich entsprechend der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ebenfalls impfen lassen. Dazu zählen:
- Hepatitis-A-gefährdetes Personal im Gesundheitsdienst, zum Beispiel Kinderheilkunde, Infektionsmedizin, psychiatrische und Fürsorgeeinrichtungen, Asylbewerberheime
- durch Kontakt mit möglicherweise infektiösem Stuhl Gefährdete inklusive Auszubildende, Studenten
- Tätigkeit (inklusive Küche und Reinigung) in Kindertagesstätten, Kinderheimen und Ähnlichem
Unter Personal ist dabei medizinisches oder anderes Fach- und Pflegepersonal sowie Küchenpersonal, technischer und Reinigungs- beziehungsweise Rettungsdienst zu verstehen.
Bei Tätigkeiten in Kindertagesstätten, Kinderheimen und Ähnlichem ist die Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit und nicht der Beschäftigungsstatus maßgeblich.
Berufliche Impfempfehlung - Leistung des Arbeitgebers
Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist in den folgenden, dem Anhang der ArbMedVV zu entnehmenden Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Arbeitgeber für die Kostenübernahme verantwortlich:
- Behinderteneinrichtungen, Kinderstationen (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt mit Stuhl im Rahmen der Pflege von Kleinkindern oder der Betreuung von behinderten Personen)
- Stuhllaboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben)
- Kläranlagen, Kanalisation (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen)
- Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben beziehungsweise zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien)
Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber am besten vor der Impfung wegen einer etwaigen Kostenübernahme an, da er nach der ArbMedVV verpflichtet ist, die Kosten der Impfung zu übernehmen.
Reiseschutzimpfung bei privaten Auslandsreisen - Mehrleistung der TK
Reisende in Regionen mit hoher Hepatitis-A-Prävalenz wird nach der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ebenfalls zur Impfung geraten. Dazu gehören neben den meisten tropischen Gebieten der gesamte Mittelmeerraum und Osteuropa. Reisende werden gebeten, sich rechtzeitig auf den Seiten des Auswärtigen Amts zu informieren:
Für Schutzimpfungen im Zusammenhang mit einer privaten Auslandsreise gilt bei der TK folgende Regelung: