Zur Sache: Neues in der Pflege 2024
Interview aus Hamburg
In Hamburg leben laut der aktuellsten Auswertung des Statistikamts Nord rund 90.000 Pflegebedürftige, von denen etwa drei Viertel zuhause versorgt werden. Um die Versorgung pflegebedürftiger Menschen auch künftig sicherzustellen, wurden für 2024 im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) und dem Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) neue Maßnahmen beschlossen.
Maren Puttfarcken, Leiterin der TK-Landesvertretung Hamburg, berichtet im Interview, mit welchen Neuerungen Pflegebedürftige und Pflegende im Jahr 2024 rechnen können.
TK: Frau Puttfarcken, die meisten Pflegebedürftigen werden zuhause gepflegt. Was ändert sich ab Januar 2024 für Personen in der häuslichen Pflege?
Maren Puttfarcken: Die meisten Menschen wünschen sich, so lange wie möglich zuhause in ihrer vertrauten Umgebung gepflegt zu werden. Für ambulant betreute Pflegebedürftige der Pflegegrade zwei bis fünf wurden sowohl die Beträge des Pflegegelds als auch der Pflegesachleistungen zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent angehoben. Eine Dynamisierung folgt ab 2025. Ab 2028 wird eine Leistungsdynamisierung an eine volkswirtschaftliche Kenngröße, die sogenannte Kerninflation, gekoppelt.
Zusätzlich wurde auch der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld angepasst, das pflegende Angehörige beantragen können. Wenn berufstätige Angehörige sich um die Pflege von Verwandten kümmern, ist dies oftmals nicht mit dem Beruf vereinbar. Für diese Fälle ist das Pflegeunterstützungsgeld gedacht, das bislang einmalig für bis zu zehn Kalendertage pro pflegebedürftiger Person beantragt werden konnte. Seit diesem Jahr können pflegende Angehörige es jährlich wiederkehrend beantragen. Um den Überblick zu behalten, können Versicherte künftig halbjährlich von ihrer Pflegekasse eine Übersicht über die bereits in Anspruch genommenen Leistungen und Kosten erhalten.
Die meisten Menschen wünschen sich, so lange wie möglich zuhause in ihrer vertrauten Umgebung gepflegt zu werden.
TK: Wie sieht es mit Änderungen für die stationäre Pflege und Schwerstpflegebedürftige aus?
Puttfarcken: Vollstationär versorgte Pflegebedürftige ab Pflegegrad zwei werden seit dem 1. Januar 2024 stärker entlastet. Die Pflegekasse übernimmt nun höhere Zuschläge auf den pflegebedingten Eigenanteil. Im ersten Jahr der stationären Unterbringung werden 15 Prozent statt bislang fünf Prozent, im zweiten Jahr 30 Prozent (bisher: 25 Prozent), im dritten Jahr 50 Prozent (bisher: 45 Prozent) und ab dem vierten Jahr 75 Prozent (bisher: 70 Prozent) übernommen.
Bei schwerstpflegebedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis einschließlich 25 Jahre gibt es für die Pflegegrade vier und fünf Neuerungen. Der Anspruch auf Verhinderungspflege setzt früher ein und wird auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert. Die bislang erforderliche sechsmonatige Vorpflegezeit entfällt. Das bedeutet, dass sofort nach Genehmigung eines Pflegegrades die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden kann. Nicht beanspruchte Leistungen aus der Kurzzeitpflege können zudem zu 100 Prozent für die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.
TK: Welche Maßnahmen wurden beschlossen, um dem Fachkräftemangel in der Pflege entgegenzuwirken?
Puttfarcken: Um dem akuten Fachkräftemangel in der Pflege entgegenzuwirken, wurde im Pflegestudiumstärkungsgesetz beschlossen, dass Studierende in der Pflege über die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung erhalten. Dafür wird das Studium in ein duales Studium mit Ausbildungsvertrag umgewandelt. Studierende, die ihre hochschulische Pflegeausbildung nach dem alten Studiensystem begonnen haben, erhalten für die verbleibende Studienzeit ebenfalls eine Ausbildungsvergütung.
Das Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegekräfte soll zudem vereinheitlicht werden. Bislang gab es insbesondere beim Umfang und der erforderlichen Form der vorzulegenden Unterlagen bundesweit Unterschiede. Um qualifizierten Fachkräften aus dem Ausland einen schnelleren Zugang zum Job in der Pflege zu gewähren, soll die Möglichkeit geschaffen werden, zugunsten einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs auf die umfassende Gleichwertigkeitsprüfung zu verzichten.