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Kinderkrankengeld wird gezahlt, wenn der Arzt bescheinigt, dass das erkrankte Kind beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss. 2024 wird der Anspruch auf die Freistellungstage erneut ausgeweitet.

Weitere Details

Anspruchsberechtigt sind 

  • gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, 
  • die selbst Anspruch auf Krankengeld haben
  • und deren Kind jünger als 12 Jahre und gesetzlich versichert ist oder deren Kind eine Behinderung hat und auf Betreuung angewiesen ist.

Weitere Voraussetzung: Im Haushalt gibt es niemanden, der das Kind anstelle des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin betreuen kann.

Hinweis: Der Anspruch besteht laut Bundesregierung auch dann, wenn die Arbeitsleistung grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden könnte.

Kinderkrankentage 2024 und 2025

In den Jahren 2022 und 2023 wurde die Anzahl der Kinderkrankentage wegen der Corona-Pandemie erhöht. Für 2024 würde eigentlich wieder der reguläre Kinderkrankengeldanspruch gelten. 

Im Pflegestudiumstärkungsgesetz ist jedoch festgelegt, dass der Anspruch auf die Kinderkrankengeldtage 2024 und 2025 erneut erhöht wird. 

Danach können

  • Elternteile in den Jahren 2024 und 2025 jeweils 15 Kinderkrankengeldtage pro Kind beziehen (statt 10), 
  • Alleinerziehende pro Kind 30 Arbeitstage (statt 20). 
  • Die Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage pro Elternteil steigt auf 35 Arbeitstage (statt 25)
  • und für Alleinerziehende auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr (statt 50).

Weitere Informationen zum Kinderkrankengeld finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) in den Fragen und Antworten zum erweiterten Kinderkrankengeld.