Damit Ihrer Arbeitnehmerin oder Ihrem Arbeitnehmer keine Nachteile in der Sozialversicherung entstehen, werden Beiträge aus dem Kinderkrankengeld gezahlt - und zwar zur Renten- (RV), Arbeitslosen- (AV) und Pflegeversicherung (PV). Die Zahlung übernimmt die Krankenkasse. Für die Krankenversicherung fallen keine Beiträge an.
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Berechnet werden die Beiträge aus 80 Prozent des Arbeitsentgelts. Der Arbeitnehmeranteil wird aus dem Betrag des Kinderkrankengeldes berechnet. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen höchstens die Hälfte der Beiträge, den Rest trägt die Krankenkasse.
Die Berechnung und die Zahlung aller Beiträge führt die Krankenkasse durch.