Für Werkstudenten gibt es die 26-Wochen-Regelung: Sie bleiben Werkstudenten, wenn sie im Laufe eines Zeitjahres maximal 26 Wochen (oder 182 Kalendertage) mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, sofern sie dies am Wochenende, abends, nachts oder in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) tun.
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Oft erhöhen Studierende in der vorlesungsfreien Zeit ihre Arbeitszeit und arbeiten z.B. befristet in Vollzeit. Da sie dann mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, müssen Sie als Arbeitgeber prüfen, ob Versicherungspflicht eintritt oder ob die 26-Wochen-Regel eingehalten wird.
Die 26-Wochen-Regel
Beschäftigte Studierende gelten als Werkstudenten, wenn
- sie nur abends, nachts, am Wochenende oder in den Semesterferien mehr als 20 Wochenstunden arbeiten,
- der Zeitraum, in dem sie auf über 20 Stunden pro Woche kommen, im Voraus bekannt ist
- und sie innerhalb eines Zeitjahres nicht mehr als 26 Wochen die 20-Stunden-Grenze überschreiten.
Prüfung: Tritt Versicherungspflicht ein?
Um zu prüfen, ob die 26-Wochen-Regel eingehalten wird, rechnen Sie vom Ende des aktuellen befristeten Studentenjobs ein Jahr zurück. Dann rechnen Sie alle Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden zusammen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigungen bei demselben oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt wurden.
Beachten Sie, dass vorgeschriebene Zwischenpraktika unberücksichtigt bleiben.
Ergibt die Zusammenrechnung, dass insgesamt Beschäftigungszeiten von mehr als 26 Wochen vorliegen, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Die Versicherungspflicht besteht ab dem ersten Tag der zu beurteilenden Beschäftigung oder aber von dem Zeitpunkt an, zu dem erkennbar ist, dass die 26-Wochen-Grenze überschritten wird.
Beispiel: Keine Versicherungspflicht
Eine Studentin arbeitet unbefristet 20 Stunden pro Woche. Während der Semesterferien erhöht sie ihre wöchentliche Arbeitszeit für die Dauer von 8 Wochen auf 40 Stunden. Innerhalb des Zeitjahres liegen noch weitere 12 Wochen vor, in denen die Studentin mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hat.
Die Studentin wird nicht versicherungspflichtig: Die 20-Stunden-Grenze überschreitet sie nur während der vorlesungsfreien Zeit. Außerdem ist der Zeitraum dieser Überschreitung im Voraus bekannt. Die 26 Wochen werden innerhalb des Zeitjahres nicht überschritten.
Beispiel: Es tritt Versicherungspflicht ein
Ein Student sucht sich während des Semesters einen Job, der auf 10 Wochen befristet ist. Er arbeitet 25 Stunden pro Woche, montags bis freitags jeweils tagsüber. Innerhalb des Zeitjahres hatte er keine weiteren Jobs.
Für seine Beschäftigung gilt Versicherungspflicht: Obwohl das Jobende im Voraus bekannt ist und er innerhalb des Zeitjahres nicht mehr als 26 Wochen über 20 Stunden arbeitet, gilt er nicht als Werkstudent. Denn die 20 Stunden werden nicht in der vorlesesungsfreien Zeit, am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden überschritten, sondern wochentags und tagsüber.
Weitere Beispiele und mehr Infos
In unserem ausführlichen Beratungsblatt Beschäftigung von Studierenden und Praktikant:innen (PDF, 270 kB) finden Sie weitere Informationen zur Beschäftigung von Studierenden und anschauliche Beispiele.