Kontakt

Die Höhe des Arbeitsentgelts und der wöchentlichen Arbeitsstunden fließt in die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung beschäftigter Studierender ein. Wenn sie mehr als einen Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, werden Studierende an der Beitragszahlung beteiligt und können z.B. nicht mehr in der beitragsfreien Familienversicherung bleiben.

Geringfügige Beschäftigung: Minijob und kurzfristige Beschäftigung

Für Studierende in Minijobs oder kurzfristigen Beschäftigungen gelten die gleichen Regeln wie für andere Personen in solchen Beschäftigungen. Diese Beschäftigungen sind - mit Ausnahme der Rentenversicherung bei Minijobs - versicherungsfrei.

Bei kurzfristigen Beschäftigungen fallen keine Beiträge an.

Bei Minijobs bis 556 Euro im Monat fallen Beiträge an in der Kranken- und Rentenversicherung an:

  • Krankenversicherung: 13 % für den Arbeitgeber. Die Studierenden können in der beitragsfreien Familienversicherung der Eltern bleiben.
  • Rentenversicherung: 15 % für den Arbeitgeber, 3,6 % für die Studierenden, sofern sie nicht die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber beantragen.

Werkstudententätigkeit

Voraussetzung für eine Werkstudententätigkeit ist, dass die Studierenden während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten. Diese Grenzen kann während der vorlesungsfreien Zeit überschritten werden, allerdings gelten dafür bestimmte Regeln .

Diese Beiträge fallen an:

  • Krankenversicherung: Keine Beiträge für den Arbeitgeber. Werkstudenten können nicht mehr in der beitragsfreien Familienversicherung bleiben. Stattdessen sind sie in der kostengünstigen studentischen Krankenversicherung (KVdS) kranken- und pflegeversichert und zahlen ihre Beiträge selbst.
  • Rentenversicherung: 9,3 % für Arbeitgeber, 9,3 % für Studierende. Allerdings kann der Anteil der beschäftigten Studierenden niedriger ausfallen, wenn sie ein Entgelt im Übergangsbereich von 556,01 Euro bis 2.000 Euro erzielen.

In den weiteren Sozialversicherungszweigen besteht für Werkstudenten Versicherungs- und Beitragsfreiheit.

Beschäftigung als "normale Arbeitnehmer"

Studierende, die mehr als geringfügig und dauerhaft mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt sind, sind voll sozialversicherungspflichtig.

Daraus ergeben sich die üblichen Beiträge für Arbeitgeber und beschäftigte Studierende in allen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung).

Lediglich durch Verdienste im Übergangsbereich können sich niedrigere Beitragsanteile für die Beschäftigten ergeben.

Weitere Infos und Arbeitshilfen