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Durch Sozialversicherungsabkommen wird vermieden, dass bei beruflichen Einsätzen im Ausland doppelt Beiträge anfallen. Nach welchem Recht Ihre entsendeten Beschäftigten sozialversichert sind, hängt dabei vom Tätigkeitsort ab. 

Weitere Details

Regelungen für EU-Staaten

Für EU-Mitgliedstaaten gilt statt der Sozialversicherungsabkommen die gemeinsame Verordnung EG 883/2004 . Sie wird auch in Ländern des EWR, der Schweiz sowie Großbritannien und Nordirland angewendet. 

Länder ohne Abkommen

Staaten, mit denen kein bilaterales Abkommen getroffen wurde, werden unter dem Begriff vertragsloses Ausland zusammengefasst. Mehr Infos zur Entsendung in diese Länder, finden Sie in unserem Artikel .

Wichtig: Sozialversicherungsabkommen gelten nicht für alle SV-Zweige

Pro Land wurden unterschiedliche Sozialversicherungsabkommen für jeweils unterschiedliche Versicherungszweige geschlossen. 

In welchen Ländern die Abkommen für welche Zweige gelten, sehen Sie in unserer praktischen Übersicht