In der Vergangenheit hat Deutschland auch mit europäischen Ländern Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Die dort vereinbarten Regelungen sind aber inzwischen in die europaweit geltende Verordnung (EG) 883/2004 übergegangen.
(EG) 883/2004
Weitere Details
Nach der Verordnung (EG) 883/2004 gelten für jede Person die Rechtsvorschriften in einem Mitgliedstaat der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), wenn sie dort eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.
Was gilt bei vorübergehenden Entsendungen?
Für vorübergehende Entsendungen gelten die Regeln der Ausstrahlung .
Das bedeutet: Beschäftigte können für diesen Zeitraum in ihrem gewohnten Sozialversicherungssystem bleiben. Bei gesetzlich Versicherten stellen hierfür Arbeitgeber einen Antrag bei der Krankenkasse, bei der die Person versichert ist.
Mehr Infos
Merkblätter und detaillierte Infos zu den verschiedeneren Abkommen finden Sie auf der Seite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA).