Lohnfortzahlung während Krankheit

Auch bei Erkrankungen im Ausland müssen Sie das Entgelt Ihrer Beschäftigten fortzahlen. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht unabhängig vom Aufenthaltsort der Erkrankten.

Arbeitgeber haften für medizinische Versorgung

Als Arbeitgeber haften Sie für die medizinische Versorgung Ihrer Beschäftigten sowie der mitgereisten Familienangehörigen. Das fällt unter die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. 

Was bedeutet das für Sie? 

Grundsätzlich gilt

Besteht zwischen Deutschland und dem Beschäftigungsstaat ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen? Oder gelten die Sozialabkommen der EU? Dann können die Leistungen nach dem System des Beschäftigungsstaates direkt über die europäische Krankenversicherungskarte abgerechnet werden.  

Liegen die tatsächlichen Kosten für die Behandlung jedoch über den Kosten, die für eine vergleichbare Behandlung in Deutschland entstanden wären, erstattet die Krankenkasse in der Regel nur die Kosten, die in Deutschland angefallen wären. Das gilt für Entsendungen innerhalb und außerhalb der EU. 

Die Differenz tragen Sie als Arbeitgeber - damit greift hier die gesetzlich geregelte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ( § 17 SGB V ).

Erst Vorkasse, dann Krankenkasse

Sobald die europäische Krankenkassenkarte nicht akzeptiert wird, wird eine Privatrechnung ausgestellt und die erkrankten Entsendeten müssen die Behandlungskosten selbst zahlen. 

Da Privatbehandlungen oft die deutschen Sätze übersteigen, können Mehrkosten entstehen. Und genau mit diesen Kosten dürfen Beschäftigte nicht belastet werden.

Ihre Mitarbeitenden schicken Ihnen nach dem Praxisbesuch alle Unterlagen und Rechnungen und Sie erstatten die Kosten - treten dabei also in Vorkasse. Danach melden Sie sich zur Kostenerstattung bei der Krankenkasse der Mitarbeitenden. 

Tipp: Schließen Sie für Ihre Mitarbeitenden, die Sie entsenden wollen, eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherun g ab. Denn: Erkrankungen von Beschäftigten im Ausland können erhebliche Kosten verursachen. 

Krankheit im vertragslosen Ausland

Erkranken Mitarbeitende, die Sie ins vertragslose Ausland entsendet haben, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, den Versicherten alle Arzt- und Behandlungskosten zu erstatten. 

Pflichten Ihrer Mitarbeitenden: Arbeitsunfähigkeit innerhalb der EU

Wird die entsendete Person in einem EU-Staat arbeitsunfähig, muss sie Sie darüber so schnell wie möglich informieren. Außerdem über die voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort. Innerhalb einer Woche muss Ihnen dann auch eine von einer Ärztin oder einem Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geschickt werden.

Pflichten Ihrer Mitarbeitenden: Arbeitsunfähigkeit in einem Land mit Sozialversicherungsabkommen

Befindet sich die Person in einem Land, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat? Dann muss diese die ärztlich ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung so schnell wie möglich an den ausländischen aushelfenden Träger schicken. 

Sobald der Träger die zuständige deutsche Krankenkasse informiert hat, erhalten Sie von dieser Kasse eine schriftliche Mitteilung.

Mehr Infos

  • Mehr Infos zur Nachweis- und Vorlagepflicht finden Sie in unserem Artikel Arbeitsunfähig im Ausland - (neue und alte) Pflichten von Arbeitgebern und Beschäftigten.
  • Weitere Infos zu den Kosten und den Unterschieden zwischen den Ländern haben wir in unserem Artikel  und in einem Erklärfilm zusammenfasst: Wer kommt für die Kosten auf, wenn Mitarbeitende auf einer Dienstreise oder im Auslandseinsatz krank werden?
  • Mehr zum Thema Restkosten- und Auslandsversicherung finden Sie in unserem Artikel Mögliche Kostenfalle für Arbeitgeber: Wenn Mitarbeitende im Ausland erkranken.