BMF-Schreiben definiert weitere Arbeitgeberpflichten bei Entsendungen
Die Regelungen zur Besteuerung des Arbeitslohns bei Entsendungen wurden verschärft. Wir fassen die wichtigsten Änderungen für zusammen.
Zum Hintergrund: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichte am 12. Dezember 2023 eine überarbeitete Version des Schreibens zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohnes nach den Doppelbesteuerungsabkommen ( DBA ).
Wir stellen 2 Punkte vor, die Sie bei Entsendungen beachten müssen:
1. Betriebliches Interesse
Bei der Prüfung des wirtschaftlichen Arbeitgebers (Art. 15 Abs. 2 Buchstabe b OECD-MA) muss jetzt auch das betriebliche Interesse geprüft werden.
Dieses ist nicht mehr allein dadurch gegeben, dass die Kosten der Vergütung vom aufnehmenden Unternehmen im Ausland getragen werden.
Außerdem muss geklärt werden, in wessen Interesse die Entsendung erfolgt.
Diese Aspekte können z. B. genannt werden:
- Tätigkeitsort
- notwendige fachliche Qualität
- Verfügbarkeit von gleichwertig qualifizierten Personen auf dem lokalen Arbeitsmarkt des aufnehmenden Unternehmens
Weitere Faktoren finden Sie im BMF-Schreiben unter RZ 160.
Wichtig zu wissen: Das betriebliche Interesse kann auf 3 Arten nachgewiesen werden:
durch Unterlagen (z. B. einen Entsendevertrag)
durch Reisekostenabrechnungen
durch Nachweise über die Höhe des Arbeitslohnes vor der Entsendung
2. Kostenübernahme bei Entsendungen
Das BMF-Schreiben stellt außerdem klar, dass die Übernahme der Kosten im Zusammenhang mit der Entsendung dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen muss.
Für das Unternehmen, in dessen Interesse die Entsendung erfolgt, gilt: Das Unternehmen muss alle Kosten tragen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gesamten Tätigkeit im Entsendezeitraum stehen.
Dazu gehören alle Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Lohnverwaltungskosten wie zum Beispiel das laufende Gehalt und die Sozialversicherungsbeiträge - aber auch Zahlungen wie Boni oder Abfindungen.
Eine ausführliche Aufstellung finden Sie im BMF-Schreiben unter RZ 166.
Was bedeutet das für Sie konkret?
Die neuen Regelungen können zu Doppelbesteuerungen führen - und damit auch zu einer erheblichen Erhöhung der Kosten einer Auslandstätigkeit.
Die erweiterten Arbeitgeberpflichten in Bezug auf Dokumentation und Mitwirkung bei Entsendungen führen zu einem höheren administrativen Aufwand in Personal- und Buchhaltungsabteilungen.
Kritik an den Neuerungen
Finanzexpert:innen kritisieren, dass nicht alle Änderungen die Besteuerungssituation im Ausland berücksichtigen: Einige der Neuerungen stehen teilweise im Widerspruch zu den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) beziehungsweise zur Behandlung der Einkünfte im anderen Staat.
Gut zu wissen: Ein weiteres BMF-Schreiben vom 15. Januar 2024 bietet eine Übersicht über den aktuellen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich.
Auf dem Prüfstand: Sind Sie und Ihre international Beschäftigten betroffen?
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young bietet für eine erste Einschätzung einen Quick-Check an. Damit können feststellen, ob es für Ihr Unternehmen einen Handlungsbedarf gibt.
Mehr Infos
In unserer FAQ-Sammlung finden Sie hilfreiche Fragen und praktische Antworten zum Thema Entsendung.
In
unserem Artikel
haben Sie gleich alles auf einen Blick: einen kurzen Erklärfilm zum Thema und unser Beratungsblatt "Beschäftigung im Ausland" mit vielen Beispielen zur Entsendung..