Bei Entsendungen innerhalb des EWR, in die Schweiz, nach Großbritannien sowie nach Nordirland besteht die Arbeitslosenversicherung innerhalb der Ausstrahlung weiter. Bei Entsendungen in andere Staaten finden Sie die Hinweise zur Vermeidung und Beendigung von Arbeitslosigkeit in den Schlussprotokollen der SV-Abkommen.
Weitere Details
Sobald für einen Beschäftigten aus dem Ausland die deutschen Rechtsvorschriften greifen, trifft dies auch für den Bereich der Arbeitsförderung zu.
Die Originalversionen der Sozialversicherungsabkommen finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA). Dort stehen auch die Infos zu den Rechtsvorschriften der Arbeitsförderung.