In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen Sie als Arbeitgeber jeweils die Hälfte des aktuellen Beitragssatzes. Dies gilt seit Januar 2019 auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz. Den Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder in der Pflegeversicherung zahlen Arbeitnehmer weiterhin allein.
Weitere Details
Alle Beitragssätze sowie die Aufteilung der zu zahlenden Anteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer finden Sie in der aktuellen Beitragsübersicht .
Hilfen zur Berechnung der Beiträge finden Sie im Artikel " Wie berechne ich die Beiträge zur Sozialversicherung? ".