Für einige Beschäftigte wie Azubis, geringfügig Beschäftigte und beschäftigte Rentner gibt es Ausnahmen von der Beitragszahlung.
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Die Ausnahmen in der Übersicht:
Auszubildende
Für Azubis müssen Sie auch dann Sozialversicherungsbeiträge abführen, wenn diese kein Entgelt von Ihnen erhalten.
Geringfügig Beschäftigte
Für geringfügig Beschäftigte brauchen Sie keine Beiträge zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. In der Kranken- und Rentenversicherung sind die Beiträge geringer als bei einer versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien Beschäftigung. Sie betragen pauschal 13,0 Prozent für die Krankenversicherung und 15,0 Prozent für die Rentenversicherung.
Beschäftigte Rentner
Auch während des Bezugs einer Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung ist es möglich, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Trotzdem müssen Sie für die beschäftigten Rentner nicht immer in allen Sozialversicherungszweigen Beiträge zahlen. Weitere Informationen erhalten Sie im Beratungsblatt Beschäftigung von Rentnern (PDF, 322 kB) .