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Bei der Berechnung der Beiträge müssen Arbeitgeber eine ganze Reihe von Besonderheiten beachten: zum Beispiel beim Beitrag für die Krankenversicherung oder die Pflegeversicherung. Wir fassen das Wichtigste zusammen.

Weitere Details

Diese Besonderheiten gelten in der Kranken- und Pflegeversicherung

Ermäßigter Beitragssatz KV

Neben dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent gibt es einen ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 14,0 Prozent. Er gilt für Versicherte, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Das trifft zum Beispiel auf Mitarbeitende zu, die Vorruhestandsgeld erhalten, und auf Rentner, die die Altersvollrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen. Mehr zur Beschäftigung von Rentnern finden Sie in unserem Beratungsblatt Beschäftigung von Rentnern (PDF, 322 kB)

Zusatzbeitragssatz KV

Seit Januar 2019 müssen Beschäftigte und Arbeitgeber außerdem den kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz je zur Hälfte zahlen. 2024 liegt der TK-Zusatzbeitragssatz bei 1,2 Prozent.

Arbeitgeber sind im Jahr 2024 zur Zahlung eines durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes von 1,7 Prozent verpflichtet, wenn sie die gesamten Sozialversicherungsbeiträge allein tragen - siehe unten unter dem Punkt "Auszubildende".

Beitragszuschlag und Beitragsabschläge PV

Seit Juli 2023 beträgt der Beitragszuschlag für kinderlose Beschäftigte 0,6 Prozentpunkte. Die Beschäftigten tragen diesen Zuschlag allein. Familien mit Kindern werden jedoch entlastet. Mehr dazu können Sie in unseren FAQ  nachlesen.

Arbeitgeberanteil PV in Sachsen

In Sachsen ist der Arbeitgeberanteil für die Pflegeversicherung geringer: Dort beträgt er im Jahr 2024 nur 1,2 Prozent statt 1,7 Prozent. Dafür haben die Beschäftigten in Sachsen einen zusätzlichen freien Arbeitstag, den Buß- und Bettag. 

Weitere Ausnahmen und Besonderheiten in der Beitragsberechnung

Auszubildende 

Für Azubis mit einem Entgelt bis 325 Euro zahlen Sie die Sozialversicherungsbeiträge allein. 

Beschäftigte im Übergangsbereich (2024: 538,01 bis 2.000 Euro)

Die Beiträge für Beschäftigte und Arbeitgeber werden unterschiedlich berechnet. Weitere Informationen zu Beschäftigungen im Übergangsbereich entnehmen Sie bitte unserem  Beratungsblatt Beschäftigung im Übergangsbereich (PDF, 192 kB) .

Diese Entgeltgrenzen galten bzw. gelten seit 2022:

  • ab 01.01.2025: 556,01 Euro bis 2.000 Euro
  • 01.01.2024 bis 31.12.2024: 538,01 Euro bis 2.000 Euro
  • 01.01.2023 bis 31.12.2023: 520,01 Euro bis 2.000 Euro
  • 01.10.2022 bis 31.12.2022: 520,01 Euro bis 1.600 Euro
  • 01.01.2022 bis 30.09.2022: 450,01 Euro bis 1.300 Euro

Geringfügig Beschäftigte

Für geringfügig Beschäftigte bezahlen Sie pauschalierte Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von 13,0 Prozent (KV) beziehungsweise 15,0 Prozent (RV) des Entgelts. Beiträge zur Arbeitslosen- und zur Pflegeversicherung fallen nicht an. Einzelheiten finden Sie in unserem Beratungsblatt Geringfügige Beschäftigungen (PDF, 354 kB)

Altersrentner

Altersrentner müssen selbst keine Beiträge mehr zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Der Arbeitgeberanteil fällt allerdings weiter an. Lesen Sie dazu mehr in unserem Beratungsblatt Beschäftigung von Rentnern (PDF, 322 kB) .