Es liegt kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor, wenn Arbeitgeber beim Bezug von Krankengeld, Versorgungskrankengeld und Verletztengeld Leistungen zahlen - und zwar sofern die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das letzte Nettoarbeitsentgelt um maximal 50 Euro monatlich übersteigen ( §23c SGB IV ).
Weitere Details
Dieses letztes Nettoarbeitsentgelt nennt man auch Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt.
Was passiert, wenn die Einnahmen die 50-Euro-Grenze überschreiten?
Bei Überschreiten der 50-Euro-Grenze gelten die Zahlungen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Welche Arbeitgeberleistungen müssen eingerechnet werden?
Zu den arbeitgeberseitigen Leistungen zählen zum Beispiel:
- Zuschüsse zum Krankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld
- Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld
- Zuschüsse zum Krankentagegeld privat versicherter Mitarbeiter
- Sachbezüge wie zum Beispiel Kost, Unterkunft oder die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen
- Firmen- und Belegschaftsrabatte
- Vermögenswirksame Leistungen
- Kontoführungsgebühren
- Zinsersparnisse aus verbilligten Arbeitgeberdarlehen
- Telefonzuschüsse
- Beiträge und Zuwendungen zur betrieblichen Altersversorgung ( §1b BetrAVG )
Praktische Beispiele
Im Gemeinsamen Rundschreiben vom 18./19. Juni 2019 (siehe Link oben) finden Sie viele anschauliche (Rechen-)Beispiele, mit denen Sie z.B. die Berechnung der Beitragspflicht ganz einfach nachvollziehen können.