Kontakt

Es liegt kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor, wenn Arbeitgeber beim Bezug von Krankengeld, Versorgungskrankengeld und Verletztengeld Leistungen zahlen - und zwar sofern die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das letzte Nettoarbeitsentgelt um maximal 50 Euro monatlich übersteigen ( §23c SGB IV ).

Weitere Details

Dieses letztes Nettoarbeitsentgelt nennt man auch Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt.

Was passiert, wenn die Einnahmen die 50-Euro-Grenze überschreiten?

Bei Überschreiten der 50-Euro-Grenze gelten die Zahlungen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Welche Arbeitgeberleistungen müssen eingerechnet werden?

Zu den arbeitgeberseitigen Leistungen zählen zum Beispiel: 

  • Zuschüsse zum Krankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld
  • Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld
  • Zuschüsse zum Krankentagegeld privat versicherter Mitarbeiter
  • Sachbezüge wie zum Beispiel Kost, Unterkunft oder die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen
  • Firmen- und Belegschaftsrabatte
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Kontoführungsgebühren
  • Zinsersparnisse aus verbilligten Arbeitgeberdarlehen
  • Telefonzuschüsse
  • Beiträge und Zuwendungen zur betrieblichen Altersversorgung ( §1b BetrAVG )

Praktische Beispiele

Im Gemeinsamen Rundschreiben vom 18./19. Juni 2019 (siehe Link oben) finden Sie viele anschauliche (Rechen-)Beispiele, mit denen Sie z.B. die Berechnung der Beitragspflicht ganz einfach nachvollziehen können.