Ja, und zwar wenn Beschäftigte wegen Überschreitens der Verdienstgrenze nicht (mehr) pflichtversichert sind oder von der Pflichtversicherung befreit und stattdessen privat versichert sind. Dann erhalten sie vom Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Die Zuschüsse stellen kein direktes Arbeitsentgelt dar.
Weitere Details
Die Zuschüsse des Arbeitgebers zum privaten bzw. freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrag ergeben sich aus den folgenden Paragraphen:
- § 257 SGB V
- Bei Bezug von Kurzarbeitergeld i. V. m. § 249 Abs. 2 SGB V
- Zum Pflegeversicherungsbeitrag aus § 61 SGB XI
Freiwillige Versicherung bei Überschreiten der JAEG
Die oben genannte "Verdienstgrenze" heißt korrekterweise Jahresarbeitsentgeltgrenze , abgekürzt JAEG. Sie wird auch Versicherungspflichtgrenze genannt.