Durch den Brexit ist es deutlich komplizierter geworden, britische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland zu beschäftigen. Arbeitgeber müssen daher wissen, unter welchen Voraussetzungen ihre Mitarbeitenden aus Großbritannien in Deutschland tätig werden dürfen.
Weitere Details
Seit dem 1. Januar 2021 gelten britische Staatsangehörige als Drittstaatler und können daher nicht mehr länger die einwanderungsrechtlichen Privilegien nutzen. Eine Ausnahme gilt, wenn sie neben der britischen Staatsbürgerschaft noch über die Staatsbürgerschaft in einem EU-Staat verfügen.
Für Briten ist die Einreise in die EU trotz Brexit weiterhin möglich, solange der Aufenthalt 90 Tage in einem 180-Tage-Zeitraum nicht überschreitet. Während dieser Zeit sind sie jedoch nicht zu einer Beschäftigung in Deutschland berechtigt.
Für die Aufnahme einer Beschäftigung benötigen britische Staatsangehörige seit dem 1. Januar 2021 grundsätzlich immer eine gesonderte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, einen sogenannten Aufenthaltstitel nach den Verordnungen des Aufenthaltsgesetzes. Eine Ausnahme gilt für britische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, britische Selbstständige mit Sitz in Deutschland und britische Grenzgänger, die bereits vor dem 31. Dezember 2020 in Deutschland gelebt und gearbeitet haben.
Ein solcher Aufenthaltstitel kann erst nach visumsfreier Einreise in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden, ausgenommen, die Arbeitsaufnahme soll direkt nach der Einreise erfolgen.
Kein Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn Geschäftsreisende insgesamt nicht länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen
- bei einem Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland im kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt sind.
- für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Besprechungen oder Verhandlungen in Deutschland führen, Vertragsangebote erstellen, Verträge schließen oder die Durchführung eines Vertrages überwachen.
- für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland einen deutschen Unternehmensteil gründen, überwachen oder steuern.
Weitere Informationen
Der Antrag von britischen Staatbürgerinnen und -bürgern auf die doppelte Staatsbürgerschaft ist nicht mehr möglich. Wer seit dem 1. Januar 2021 die deutsche Staatsbürgerschaft annimmt, muss die britische Staatsangehörigkeit aufgeben. Detaillierte Informationen bietet auch das Bundesinnenministerium.
Weitere Informationen zum Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU finden Sie auf der Internetseite der Europäischen Kommission.