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Oft wollen ältere Mitarbeitende die Rente aufschieben und weiter erwerbstätig sein. Gleichzeitig wollen oft auch Unternehmen nicht auf erfahrene, gut qualifizierte Beschäftigte verzichten, bloß weil diese die Regelaltersgrenze erreicht haben. Was ist also rechtlich möglich: Können solche Mitarbeitenden einfach weiterbeschäftigt werden? Und kann ein Unternehmen Altersrentner zurück in den Betrieb holen?

Arbeitsvertrag: Altersgrenze für Ende des Arbeitsverhältnisses festlegen

Das Erreichen des Renteneintrittsalters ist für sich genommen arbeitsrechtlich ohne Folgen. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endet also nicht automatisch, sondern muss entweder durch einen Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung beendigt werden - wobei eine Kündigung nicht aufgrund des Alters erfolgen darf.

Üblicherweise wird deshalb eine andere Lösung bevorzugt: eine Klausel im Tarif- oder Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Darin wird bereits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses festgelegt, dass der Arbeitsvertrag mit Eintritt in den Ruhestand automatisch endet. Fehlt eine entsprechende Regelung, läuft alles weiter wie zuvor.

Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Rentenalters

Auch wenn das Arbeitsverhältnis laut Tarif- oder Arbeitsvertrag eigentlich mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet, kann es dennoch weitergeführt werden. Gemäß § 41 S. 3 SGB VI können die Arbeitsvertragsparteien während des Arbeitsverhältnisses vereinbaren, den Beendigungszeitpunkt zeitlich hinauszuschieben. Arbeitgeber und Mitarbeitende können also während des laufenden Arbeitsverhältnisses - auch mehrfach - entsprechende vertragliche Vereinbarungen schließen.

Zu beachten ist jedoch, dass bei einer Weiterbeschäftigung über die tarifliche Altersgrenze hinaus der Betriebsrat beteiligt werden muss. Aus Sicht des BAG ist auch hier eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gegeben.

Gilt als Neueinstellung: Rentner zurück ins Unternehmen holen

Was gilt, wenn Arbeitgeber ehemalige Beschäftigte, die schon in Rente gegangen sind, zurück in den Betrieb holen wollen?

Arbeitsrechtlich ist dies eine Neueinstellung. Das heißt, es müssen die allgemeinen Befristungsregelungen eingehalten werden. Damit ist eine Befristung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich wie zum Beispiel durch sachliche Gründe gemäß § 14 TzBfG . Der Bezug einer Altersrente ist allein kein Sachgrund für eine Befristung des Arbeitsvertrags, urteilte das BAG.

Rentner (weiter)beschäftigen: Arbeitshilfen

Hier finden Sie einige Arbeitshilfen, wenn Sie Beschäftigte im Rentenalter weiter oder neu beschäftigen möchten: