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Als Minijob gilt eine geringfügige Beschäftigung mit höchstens 538 EUR monatlichem Arbeitsentgelt (538-EUR-Minijob) oder einem Arbeitseinsatz von maximal 3 Monaten oder 70 Tagen pro Kalenderjahr (kurzfristiger Minijob).

Welches Sozialversicherungssystem gilt innerhalb Europas?

Innerhalb der EU gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 883/20044. Der oberste Grundsatz lautet, dass Arbeitnehmende in dem Sozialversicherungssystem nur eines Staates versichert sind. Im Normalfall ist das der Mitgliedstaat, in dem sie eine Beschäftigung ausüben. Dies gilt uneingeschränkt auch für Minijobs.

Ausschließlich Minijob in Deutschland? Hier greift deutsches Sozialversicherungsrecht.

Für Minijobber:innen, die ausschließlich in Deutschland tätig sind, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht - und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes der beschäftigten Person oder des Firmensitzes des Arbeitgebers. In diesem Fall müssen Arbeitgeber den Minijob bei der Minijob-Zentrale anmelden und die üblichen Abgaben zahlen. Es gelten die üblichen Vorschriften für Minijobs.

Sie als Arbeitgeber müssen dann folgende Abgaben zahlen:

  • Rentenversicherung: Es gibt eine Versicherungspflicht, von der sich Beschäftigte aber auf Antrag bei ihrem Arbeitgeber befreien lassen können. Unabhängig von einer Befreiung müssen Sie als Arbeitgeber den Pauschalbeitrag von 15 Prozent zahlen.
     
  • Krankenversicherung: Den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung von 13 Prozent müssen Sie nur dann zahlen, wenn der/die Minijobber:in bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Auf die Art der Versicherung (pflichtig, freiwillig oder familienversichert) kommt es dabei nicht an. 

    Achtung: Auch für Minijobbende aus dem Ausland kann die Versicherungspflicht für Nichtversicherte gelten. Müssen sich die Arbeitnehmenden aufgrund dieser in Deutschland geltenden Versicherungspflicht versichern, müssen Arbeitgeber den Pauschalbetrag entrichten.

Wichtig: Sie als Arbeitgeber sollten unbedingt auf einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz achten. Auch dann, wenn keine gesetzliche Krankenversicherung besteht, bzw. abgeschlossen werden muss.

Die Möglichkeit besteht entweder bei einer ausländischen Versicherung oder über eine private Krankenversicherung.

Andernfalls kann es zu rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Problemen kommen.

Gut zu wissen: Für bestimmte Personenkreise wie Studierende, Praktikanti:innen, Saisonarbeitskräfte oder Minijobber:innen im Privathaushalt gibt es besondere Regelungen. Weitere Infos dazu finden Sie auf den Seiten der Minijob-Zentrale.

Weitere Beschäftigung im europäischen Ausland? Der Wohnsitz ist entscheidend.

Wohnsitz in Deutschland

Haben ausländische Minijobber:innen, die einer weiteren Beschäftigung in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz nachgehen, einen Wohnsitz in Deutschland, müssen Sie den Minijob bei der Minijob-Zentrale anmelden. Die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften müssen Sie sich von der DVKA bestätigen lassen.

Wohnsitz im Ausland

Wer bei weiterer Beschäftigung im europäischen Ausland dagegen seinen Wohnsitz im Ausland hat, unterliegt dem Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaates.

Das müssen die Beschäftigten durch eine A1-Bescheinigung nachweisen.

Das heißt für Sie als Arbeitgeber: Sie müssen den Minijob nicht bei der Minijob-Zentrale melden und auch keine Beiträge in Deutschland zahlen.

Aber: Möglicherweise müssen Sie Meldungen und Beiträge an die Behörde oder Versicherung des Herkunftsstaates zahlen. Die genauen Meldepflichten und Beitragshöhen richten sich nach dem Sozialversicherungsrecht des Herkunftslandes.

Weitere Infos über die dann geltenden Regelungen gibt es bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA).

Was gilt für Minijobber:innen aus Drittstaaten?

Für Minjobber:innen aus einem Drittstaat gilt generell deutsches Sozialversicherungsrecht - unabhängig davon, ob eine Beschäftigung im Heimatland besteht. Denn: Hier gelten nicht die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 .

Sind die Beschäftigten nicht anderweitig in Deutschland gesetzlich krankenversichert oder bestand zuletzt eine private Krankenversicherung? Dann greift auch hier die Versicherungspflicht für Nichtversicherte.

Folge: Arbeitgeber müssen den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zahlen.

Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Minijobs

Bei kurzfristigen Minijobs, bei denen Mitarbeitende mehr als 538 EUR verdienen, müssen Arbeitgeber prüfen, ob eine Berufsmäßigkeit vorliegt. Ist das nicht der Fall? Dann fallen für einen kurzfristigen Minijob auch keine Pauschalbeträge zur Sozialversicherung an.

Wann ist ein Job berufsmäßig und wann nicht?

Als berufsmäßig gilt ein Job, wenn er dazu dient, den Lebensunterhalt zu sichern und somit nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Eine Berufsmäßigkeit ist ein K.-o.-Kriterium für einen versicherungsfreien kurzfristigen Minijob.

Weitere Infos zur Berufsmäßigkeit und Handlungsempfehlungen, wie Sie als Arbeitgeber die Berufsmäßigkeit prüfen können, finden Sie im Informationsportal für Arbeitgeber der ITSG.