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Mehr Lohngerechtigkeit hat ihren Preis: Ein bürokratischer Flickenteppich unterschiedlichster Meldeverfahren lässt Entsendungen für Arbeitgeber zu einer zunehmend komplexen Aufgabe werden - zusätzlich zur Erfüllung der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten. 

Wir haben die Infos zur Meldepflicht in den wichtigsten Nachbarstaaten und Entsendeländern für Arbeitgeber zusammengefasst.

Tipp: Weitere Länder finden Sie in unserer großen Länderübersicht von A bis Z .

Belgien

Deutsche Unternehmen müssen bei vorübergehenden Dienstleistungen in Belgien eine Meldung über das Portal Limosa vornehmen. Auf ihrer Seite stellt die belgische Regierung eine ausführliche Anleitung zur Verfügung. Dort gibt es auch eine Auflistung der Dokumente in deutscher Sprache. 

Bulgarien

Bulgarien hat zur Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie ein Gesetz erlassen, wonach ausländische Arbeitgeber entsandte Mitarbeitende anmelden müssen. Dies gilt sowohl für Dienstleistungen als auch für innerbetriebliche Transfers. Die Registrierung erfolgt über ein Online-Portal. Dort sind auch weitere Infos zu Sanktionen, Arbeitsbedingungen und Rechtsprechung.

Dänemark

In Dänemark müssen deutsche Unternehmen ihre Mitarbeitenden im Register für ausländische Dienstleister "RUT" anmelden (Register für ausländische Dienstleister - Registret for Udenlandske Tjenesteydere). Die Entsendebestimmungen und Formulare finden Sie in deutscher Sprache auf der offiziellen dänischen Seite Workplace Denmark. Nicht alle Dienstleistungen sind meldepflichtig, die Ausnahmen sind in einer Anleitung zur RUT-Anmeldung aufgeführt. Dazu gehören z. B. firmeninterne Entsendungen sowie die Teilnahme an Seminaren und Konferenzen. Hier ist auch die Monteurklausel beschrieben, nach der die Arbeit an technischen Anlagen für bis zu 8 Tage nicht unter die Meldepflicht fällt.

Finnland

Wenn Unternehmen Mitarbeitende nach Finnland entsenden, müssen sie diese über ein Online-Formular bei der Regional State Administrative Agency Finland anmelden. Infos zu den Bestimmungen für Entsendungen gibt es auf der Webseite des finnischen Ministeriums für Arbeitssicherheit und Gesundheit.

Frankreich

Wer vorübergehend Mitarbeitende nach Frankreich entsendet, muss diese beim zentralen Online-Portal SIPSI anmelden. Vorabmeldungen müssen vor dem Beginn der Tätigkeit an die zuständigen Aufsichtsbehörden erfolgen. 

Griechenland

Entsendungen nach Griechenland müssen durch den Arbeitgeber spätestens am Tag des Einsatzbeginns bei der zuständigen Arbeitsbehörde angemeldet werden. Die Grundlagen und Regeln stehen auf der Internetseite des Ministeriums YPAKP (in griechischer Sprache).

Irland

In Irland müssen Arbeitgeber unter anderem eine Anmeldung bei der Workplace Relations Commission vornehmen. Das passende Formular finden Sie auf der Seite Posted Workers. Es muss Angaben zur Dauer der Entsendung, zur Art der Dienstleistung sowie zur Adresse des Tätigkeitsortes enthalten. Anschließend senden Sie das unterschriebene Formular an die Behörde zurück.

Italien 

Wer Mitarbeitende nach Italien entsendet, muss diese spätestens bis zum Tag vor Beginn der Entsendung bei Cliclavoro anmelden. Das ist das Meldesystem des italienischen Arbeitsministeriums. Im Merkblatt der Deutsch-Italienischen Handelskammer finden Sie ausführliche Hinweise für Arbeitgeber zu den jeweiligen Meldepflichten. 

Luxemburg

Wer als deutscher Anbieter in Luxemburg Mitarbeitende einsetzt, muss diese im Vorfeld beim Luxemburger Gewerbeamt (ITM) anmelden. Damit sichergestellt wird, dass die Beschäftigungsbedingungen den luxemburgischen Vorgaben entsprechen, müssen sich Arbeitgeber auf der Plattform "e-Detachement" registrieren. In einem FAQ-Bereich liefert das ITM umfangreiche Informationen. 

Niederlande

Unternehmen, die in den Niederlanden vorübergehend als Dienstleister im Einsatz sind, müssen vor Beginn der Tätigkeit detaillierte Angaben zu den entsandten Mitarbeitenden machen. Die Pflicht gilt für Entsendungen aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz. Basis ist das "WagwEU", das Gesetz zur grenzüberschreitenden Arbeit der Niederlande. Das Portal "Posted Workers" wird von der niederländischen SVB (Sozialversicherungsbank) betrieben.

Österreich 

Alle Mitarbeitenden ausländischer Dienstleister müssen in Österreich bei der Zentralen Koordinierungsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung angemeldet werden. Zudem müssen die Lohnunterlagen jederzeit vorgezeigt werden können. 

Polen

Bei Entsendungen nach Polen müssen ausländische Arbeitgeber ihre Mitarbeiter bei der staatlichen Arbeitsinspektion PIP anmelden und neben Namen, Arbeitsort und Arbeitsdauer eine Kontaktperson benennen. Arbeitgeber können das Formular nach einem Login online ausfüllen oder auf der Internetseite der PIP herunterladen. Hilfreiche Informationen gibt es auf der Webseite "Business in Poland". 

Schweden

Wer als ausländisches Unternehmen in Schweden Dienstleistungen erbringt, muss entsandte Mitarbeitende beim Arbetsmiljöverket melden. Auf dieser Seite finden Sie alle aktuellen Infos sowie das Anmeldeformular. Wichtig: Entsendungen nach Schweden müssen spätestens am Tag des Arbeitsbeginns gemeldet werden. Zusätzlich müssen Sie eine Kontaktperson in Schweden angeben. Schwedische Auftraggeber müssen außerdem den gewerblichen Einsatz ausländischer Dienstleister spätestens 3 Tage nach Arbeitsbeginn melden. 

Schweiz

Die Schweiz hat mit der EU ein Freizügigkeitsabkommen verabschiedet, nach dem die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung für bis zu 90 effektive Arbeitstage pro Kalenderjahr erlaubt ist. Es besteht eine Meldepflicht, die Arbeitgeber über eine Anmeldung per Online-Portal erfüllen. In einigen Branchen wie dem Bau-, Gast- und Sicherheitsgewerbe ist schon ab dem ersten Tag eine Meldung fällig. Alle anderen Tätigkeiten müssen erst ab einer Dauer von 8 Tagen pro Kalenderjahr angemeldet werden. Ausführliche Informationen erhalten Arbeitgeber auf der Internetseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Slowakei

Arbeitgeber müssen Entsendungen in die Slowakei spätestens am Tag des Einsatzbeginns beim slowakischen Nationalen Arbeitsinspektorat melden. Die Übermittlung der Daten erfolgt über ein Online-Portal. Infos zu den Beschäftigungsbedingungen und Pflichten finden Sie auf der Seite stellt der slowakischen Arbeitsbehörde

Spanien

Bei Entsendungen nach Spanien müssen ausländische Arbeitgeber ab einer Dauer von 8 Tagen eine Meldung an die lokalen Arbeitsbehörden (Autoridades laborales) vornehmen. Ausführliche Infos zur Entsendemitteilung (Comunicación del desplazamiento) finden Sie auf der Seite des spanischen Arbeitsministeriums (Ministerio de Trabajo y Economía Social).

Tschechische Republik

Spätestens an dem Tag, an dem eine Entsendung in die  Tschechische Republik beginnt, müssen Beschäftigte per Formular bei der tschechischen Arbeitsbehörde angemeldet werden. Infos zu den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, zum Arbeitsschutz sowie zu Dienstleistungen finden Sie (in deutscher Sprache) auf der Internetseite der staatlichen Arbeitsaufsicht

Ungarn

Ausländische Firmen müssen ihre entsandten Mitarbeitenden bei Dienstleistungen in Ungarn vor Arbeitsbeginn bei den lokalen Arbeitsbehörden anmelden.

Vereinigtes Königreich / Großbritannien

Eine Meldepflicht für ausländische Dienstleister gibt es im Vereinigten Königreich nicht. Durch den Austritt aus der EU fällt Großbritannien zudem nicht mehr in den Geltungsbereich der EU-Entsenderichtlinie. Seit dem 1. Januar 2021 regelt das neue Partnerschaftsabkommen die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. In Bezug auf Entsendungen gilt jedoch weiterhin die A1-Bescheinigung als Nachweis für eine Beschäftigung im Ausland. Für den Aufenthalt brauchen entsandte Beschäftigte jedoch ein Arbeitsvisum. Alle Infos zu den Anträgen finden Sie auf der Internetseite der britischen Regierung.