Niederlande
Im Rahmen der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit dürfen deutsche Staatsbürger in den Niederlanden einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder Dienstleistungen anbieten. Allerdings müssen sich ausländische Arbeitgeber an die geltenden Mindestarbeitsbedingungen und an Meldepflichten halten.
Sozialversicherung
Entsenden Sie Mitarbeitende in ein Land, in dem die A1-Bescheinigung vorgelegt werden muss, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht weiter, wenn die Voraussetzungen zur Ausstrahlung erfüllt sind.
Um einen entsprechenden Nachweis darüber zu erhalten, müssen Sie als Arbeitgeber im Vorfeld einen Antrag auf die Bescheinigung A1 an den zuständigen Sozialversicherungsträger stellen. Dies ist ausschließlich elektronisch möglich - entweder über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal .
Auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) finden Sie die "Merkblätter Arbeiten in ..." - mit länderspezifischen Infos zur Sozialversicherung: Klicken Sie dort ins Suchfeld und wählen das gewünschte Land aus.
Darüber hinaus haben wir häufig gestellte Fragen und Antworten zur A1-Bescheinigung für Sie zusammengestellt.
Seit 1. Juli 2023: Neues Rahmenübereinkommen für Grenzgänger:innen im Home-Office
Bis 30. Juni 2023 galt eine pandemiebedingte Sonderregelung für Grenzgänger:innen, die im Home-Office arbeiten. Seit 1. Juli 2023 gibt es ein neues Rahmenübereinkommen. Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel:
Arbeitsrechtliche Regelungen
Die arbeitsrechtlichen Regelungen für ausländische Arbeitgeber, die Mitarbeiter in die Niederlande entsenden, sind auf einer staatlichen Webseite in einer Checkliste zusammengefasst. Sie betreffen unter anderem Höchstarbeitszeiten, Urlaubstage, Qualifikationen, Unterkunft, Mindestlohn sowie die Entrichtung der Mehrwertsteuer. Selbstständige und Freiberufler müssen ihren Status nachweisen, wenn sie in den Niederlanden tätig werden möchten.
Meldepflicht
In den Niederlanden besteht seit dem 1. März 2020 eine Online-Meldepflicht für Entsendungen aus dem EU-Ausland.
Unternehmen, die in den Niederlanden vorübergehend als Dienstleister im Einsatz sind, müssen vor Beginn der Tätigkeiten neben der Art und der Dauer des Einsatzes detaillierte Angaben zu den entsandten Mitarbeitern machen. Die Pflicht gilt für Entsendungen aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz. Basis ist das "WagwEU", das Gesetz zur grenzüberschreitenden Arbeit der Niederlande.
Das Portal "postedworkers.nl" soll dafür sorgen, illegale Beschäftigung und Scheinselbstständigkeit ausländischer Arbeitskräfte einzudämmen. Das digitale Meldeportal wird von der niederländischen SVB (Sozialversicherungsbank) betrieben.
Die Meldepflicht für ausländische Unternehmen beinhaltet gleichzeitig eine Kontrollpflicht für heimische Firmen in den Niederlanden. Auf der Webseite des niederländischen Ministeriums für Soziales und Arbeit sind die Details der Meldepflicht in deutscher Sprache aufgeführt. Das Ministerium beantwortet zudem in einem FAQ-Bereich alle Fragen rund um die Regelungen.
Die Checkliste des Ministeriums für ausländische Arbeitgeber enthält insgesamt 45 Angaben, die Unternehmen bei einer Entsendung zu machen haben, unter anderem die A1-Bescheinigung. Laut FAQ wird die Bescheinigung A1 oder ein sonstiger Nachweis gefordert, aus dem hervorgeht, wo die Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer gezahlt werden. Nach Information der SVB kann die A1-Bescheinigung nachgereicht werden, sofern sie von den zuständigen Behörden noch nicht erteilt worden ist. Voraussetzung ist, dass die Informationen zur A1-Bescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach Projektstart hinzugefügt wurde und der Mitarbeiter eine Kopie des Antrags mit sich führt.
Ausnahmen von der Meldepflicht
In folgenden Fällen ist keine Meldung notwendig:
- Bei Entsendung von qualifizierten oder spezialisierten Mitarbeitern, die die Erstmontage oder Installation von gelieferten Waren in einem Zeitraum von nicht mehr als acht Tagen durchführen (ausgenommen: Baubranche)
- Bei Entsendung von Mitarbeitern, die in einem Zeitraum von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Wochen innerhalb von 36 Wochen dringende Wartungs- oder Reparaturarbeiten oder Software-Installationen beziehungsweise Software-Anpassungen oder Unterricht zur Nutzung der gelieferten Software durchführen
- Bei Entsendung im Rahmen von geschäftlichen Besprechungen in einem Zeitraum von nicht mehr als 13 aufeinanderfolgenden Wochen in 52 Wochen
- Bei Entsendung für Aktivitäten wie die Teilnahme an wissenschaftlichen Konferenzen und Aktivitäten verschiedener Arten von Mitarbeitern wie zum Beispiel Wissenschaftlern, Journalisten, internationalen Athleten und Künstlern
Ausnahmen von der jährlichen Meldung
Bestimmte Dienstleister müssen nur einmal im Jahr eine Meldung vornehmen. Dies sind:
- Kleine Unternehmen (bis zu neun Mitarbeiter) mit einer Meldepflicht, die häufiger (zumindest dreimal im vorangegangenen Kalenderjahr) in den Niederlanden Tätigkeiten verrichten und sich in einem Umkreis von 100 Kilometern von der niederländischen Grenze befinden
- Unternehmen im Straßengüterverkehr (ausgeschlossen von jeglicher Meldepflicht: Straßengüterverkehr in Transit und andere Arten von Verkehr zum Beispiel von Personen oder Verkehr über Wasser)
Die Beschränkung auf eine Jahresmeldung gilt nicht für den Bereich Zeitarbeit und nicht für Baufirmen.
Reise- und Sicherheitsinformationen
Das Auswärtige Amt hält Sie über die aktuellen Reise- und Sicherheitsbedingungen auf dem Laufenden. Geben Sie dort einfach das gewünschte Entsendeland in das Suchfeld ein.