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Sozialversicherung

Entsenden Sie Mitarbeitende in ein Land, in dem die A1-Bescheinigung vorgelegt werden muss, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht weiter, wenn die Voraussetzungen zur Ausstrahlung erfüllt sind.

Um einen entsprechenden Nachweis darüber zu erhalten, müssen Sie als Arbeitgeber im Vorfeld einen Antrag auf die Bescheinigung A1 an den zuständigen Sozialversicherungsträger stellen. Dies ist ausschließlich elektronisch möglich - entweder über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder über das  SV-Meldeportal .

Weitere wichtige Hinweise erhalten Sie bei der DVKA in den "Länderspezifischen Informationen" zum gewünschten Land.

Darüber hinaus haben wir häufig gestellte Fragen und Antworten zur A1-Bescheinigung  für Sie zusammengestellt.

A1-Bescheinigung für Grenzgänger

Bisher war für das A1-Verfahren ein Antrag in Papierform oder als PDF notwendig. Inzwischen erfolgt das Verfahren für Grenzgänger:innen jedoch nur noch elektronisch.

Seit Januar 2025 gibt es hierzu ergänzende Regelungen. Mehr dazu finden Sie in unserer FAQ Wie beantragen Sie oder Ihre Grenzgänger:innen eine A1-Bescheinigung?

Rahmenübereinkommen für Grenzgänger:innen im Home-Office

Seit 1. Juli 2023 gibt es ein neues Rahmenübereinkommen. Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel:

Meldepflicht

Wer als deutscher Arbeitgeber in Luxemburg Mitarbeitende einsetzt, muss diese im Vorfeld beim Luxemburger Gewerbeamt (ITM) anmelden. Damit sichergestellt wird, dass die Beschäftigungsbedingungen den luxemburgischen Vorgaben entsprechen, müssen sich Arbeitgeber auf der Plattform e-Detachement registrieren. In einem FAQ-Bereich liefert das ITM umfangreiche Informationen. 

Reise- und Sicherheitshinweise

Das Auswärtige Amt hält Sie über die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise auf dem Laufenden. Geben Sie dort einfach das gewünschte Entsendeland in das Suchfeld ein.