Der Beitrag für Selbstständige richtet sich nach ihrem Bruttoeinkommen. Erfahren Sie hier, wie Sie Ihr Einkommen nachweisen und was beitragspflichtig ist.
So weisen Sie Ihr Einkommen nach
Ihr regelmäßiges Einkommen können Sie uns in der Regel mit einer vollständigen Kopie Ihres aktuellen Einkommensteuerbescheids nachweisen. Denn für die meisten Einkommensarten haben wir die gleichen Kriterien wie die Steuerbehörde.
Den Steuerbescheid reichen Sie am besten bei uns ein, sobald Sie ihn erhalten.
Ihr neu berechneter Beitrag gilt dann ab dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Steuerbescheid ausgestellt wurde.
Den Steuerbescheid senden Sie bitte an diese Adresse (eine Straße und Hausnummer sind nicht erforderlich):
Techniker Krankenkasse
20901 Hamburg
Für Existenzgründer:innen, die noch keinen Steuerbescheid haben
Wenn Sie noch keinen Einkommensteuerbescheid für Ihre selbstständige Tätigkeit haben, können Sie Ihr Einkommen zunächst auch schätzen. Wir berechnen Ihren Beitrag dann vorläufig aufgrund Ihrer Schätzung. Liegt später Ihr Einkommensteuerbescheid vor, berechnen wir die Beiträge neu, und Sie erhalten eine Rückzahlung oder müssen Beiträge nachzahlen. Sie sollten daher Ihr Einkommen so realistisch wie möglich schätzen.
Nachweis ist nicht immer nötig
Als Selbstständige:r können Sie darauf verzichten, uns Ihr Einkommen nachzuweisen. Wir berechnen Ihnen dann den Höchstbeitrag. Das ist für Sie vor allem dann praktisch, wenn Ihr Einkommen jährlich 62.100 Euro (im Jahr 2024) oder mehr beträgt. Denn ab diesem Einkommen fällt sowieso der Höchstbeitrag an. Sie hätten also keine finanziellen Nachteile. Ausnahme: Erzielen Sie Einkommen aus Renten oder rentenähnlichen Einnahmen, benötigen wir immer Einkommensnachweise.
Auf dieses Einkommen fallen Beiträge an
Als Selbstständige:r zahlen Sie Beiträge auf das Einkommen, das Sie zum Lebensunterhalt verbrauchen oder verbrauchen könnten. Betriebs- und Werbungskosten, die Sie dafür einsetzen müssen, Ihren Gewinn zu erzielen, sind nicht beitragspflichtig.
Beitragspflichtiges Einkommen
Beitragsrelevant sind vor allem folgende Einkommensarten:
- Der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit laut Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid oder, wenn Sie noch keinen Steuerbescheid haben, der Gewinn, den Sie nach eigener sorgfältiger Einschätzung erreichen werden
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einnahmen aus Kapitalvermögen wie Zinsen oder Dividenden, ebenfalls laut Einkommensteuerbescheid
- Der Gründungszuschuss für Existenzgründer ohne die 300-Euro-Pauschale für die soziale Sicherung
Auch andere Einkommensarten können beitragspflichtig sein. Zum Beispiel eine Rente, ein Gehalt aus einer nebenberuflichen Angestelltentätigkeit oder Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten.
Nicht auf das Einkommen angerechnet werden zum Beispiel folgende Einnahmen:
- Kindergeld
- Elterngeld
- Wohngeld
- Die 300-Euro-Pauschale für die soziale Sicherung aus dem Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit
Verrechnung nicht möglich
Positives Einkommen einer Einkommensart, zum Beispiel den Gewinn aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit, dürfen wir nicht mit negativem Einkommen aus einer anderen Einkommensart verrechnen, etwa Verlusten bei Vermietung und Verpachtung.
Diese Aufwendungen können Sie von Ihrem Einkommen abziehen
Wenn Sie Ihr Einkommen noch nicht mit einem Einkommensteuerbescheid nachweisen können, kann es für Sie wichtig sein zu wissen, welche Aufwendungen Sie von Ihrem Einkommen abziehen können. Hier einige Beispiele:
Bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
Selbstständige zahlen ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vor allem auf ihren Gewinn. Der Gewinn wird nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelt. Viele Betriebsausgaben wirken sich deshalb beitragssenkend aus, zum Beispiel:
- Personalkosten
- Abschreibungen für Abnutzung und Substanzverminderung (AfA)
- Aufwendungen für Betriebsräume
- Beiträge zu Berufsverbänden
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Hier berücksichtigen wir die Bruttokaltmiete. Davon werden sogenannte durchlaufende Gelder - zum Beispiel Kosten für die Instandhaltung der Wohnung - sowie Werbungskosten abgezogen.
Bei Einnahmen aus Kapitalvermögen
Ihre Einnahmen aus Kapitalvermögen vermindern wir automatisch um den Werbungskostenpauschbetrag. Sollten Ihre tatsächlichen Aufwendungen höher sein, senden Sie uns bitte entsprechende Nachweise zu. Der Sparerpauschbetrag gehört nicht zu den abziehbaren Werbungskosten.
Sonderregelungen für Mitglieder mit nicht gesetzlich versichertem Ehe- oder Lebenspartner oder Partnerin
Die folgenden Informationen sind für Sie nur bedeutsam, wenn Sie verheiratet oder verpartnert sind und Ihr Ehe- oder Lebenspartner oder Ihre Partnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz nicht gesetzlich krankenversichert ist.
Dann zählt sein oder ihr Einkommen bei der Beitragsbemessung mit. Aus diesem Familieneinkommen wird Ihr Beitrag berechnet, allerdings nur innerhalb gesetzlich festgelegter Ober- und Untergrenzen.
Mindestens legen wir ein Familieneinkommen von 1.178,33 Euro monatlich (im Jahr 2024) zugrunde. Der Mindestbeitrag für die Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld liegt damit bei 179,11 Euro im Monat.
Mehr dazu lesen Sie hier:
Mein Ehepartner oder meine Partnerin ist nicht gesetzlich versichert