Wer einen Minijob hat oder in einem befristeten Aushilfsjob geringfügig beschäftigt ist, muss grundsätzlich aus dieser Beschäftigung keine eigenen Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. Es gibt aber auch Fälle, in denen das nicht so ist.
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Ein Minijob ist grundsätzlich beitragsfrei für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn Sie damit nicht mehr als 538 Euro im Monat verdienen. Beiträge zur Rentenversicherung fallen beim Minijob allerdings an.
Sie können sich aber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Legen Sie dazu Ihrem Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag vor. Der Antrag gilt für alle von Ihnen ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.
Bei einem Minijob kommt es nicht darauf an, wie lange oder wie oft Sie arbeiten, sondern nur auf den Verdienst. Erhalten Sie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, zählt es anteilig zu Ihrem monatlichen Verdienst hinzu.
Ein Minijob führt nicht dazu, dass Sie kranken- und pflegeversichert sind. Daher müssen Sie anderweitig kranken- und pflegeversichert sein, zum Beispiel familienversichert oder versichert als Arbeitnehmer oder Studierende.