Wenn Sie als Arbeitnehmer:in zwischen 538,01 und 2.000 Euro pro Monat verdienen, zahlen Sie einen geringeren Arbeitnehmeranteil als Beitrag zur Sozialversicherung. Der Arbeitgeberanteil bleibt unverändert. Dieser Einkommensbereich wird auch Gleitzone oder Niedriglohnbereich genannt. Diese Regelung gilt nicht für Auszubildende und Praktikant:innen.
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Für Beschäftigte in der Gleitzone gilt der übliche allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung von 14,6 Prozent. Davon zahlen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber jeweils 7,3 Prozent, wenn ihr Einkommen bei 2.000 Euro monatlich liegt. Verdienen Sie weniger, ermäßigt sich Ihr Arbeitnehmeranteil nach einem gesetzlich vorgeschriebenen Berechnungsverfahren. Dabei gilt: Je geringer Ihr Verdienst in der Gleitzone, desto mehr wird Ihr Arbeitnehmeranteil ermäßigt. Ihr Beitrag wird damit niedriger. Der Arbeitgeberanteil wird hingegen immer anhand des tatsächlichen Arbeitsentgelts berechnet.
Den kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz teilen Sie und Ihr Arbeitgeber sich. Bei der TK sind dies 1,2 Prozent im Jahr 2024.
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