Als nicht erwerbstätige Person erhalten Sie kein Arbeitslosengeld und leben von Erspartem oder sonstigen Einkünften. Ihr individueller Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung hängt von Ihrem gesamten monatlichen Einkommen ab. Falls Sie keine laufenden Einkünfte haben, zahlen Sie den Mindestbeitrag. Dieser beträgt für die Kranken- und Pflegeversicherung zusammen 219,17 Euro. Wenn Sie über 23 Jahre alt und kinderlos sind, beträgt der Mindestbeitrag 226,24 Euro.
Weitere Details
Krankenversicherung
Wenn Sie keine eigenen Einkünfte haben
Leben Sie ausschließlich von Ersparnissen und haben keine eigenen Einkünfte, zahlen Sie den gesetzlichen Mindestbeitrag von 205,35 Euro (2025). Unser Zusatzbeitrag ist darin bereits enthalten.
Wenn Sie eigene Einkünfte haben
Höchstens wird Ihr Beitrag aus einem Einkommen von 5.512,50 Euro pro Monat (2025) errechnet, selbst wenn Sie mehr Einkommen haben. Mindestens werden jedoch 1.248,33 Euro Einkommen pro Monat zugrunde gelegt - auch wenn Sie weniger Einkommen haben.
Unterschiedliche Beitragssätze
Beim Beitrag zur Krankenversicherung gibt es eine Besonderheit bei freiwillig Versicherten: Es gelten unterschiedliche Beitragssätze, je nachdem, welcher Art Ihr Einkommen ist.
Für die meisten Einkommensarten gilt der ermäßigte Beitragssatz von 16,45 Prozent. Darin ist der TK-Zusatzbeitrag von 2,45 Prozent bereits enthalten. Der ermäßigte Beitragssatz wird zum Beispiel bei folgenden Einkommensarten angewendet:
- Beamtenbezüge,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
- Einnahmen aus Kapitalvermögen, Aktien und Ähnlichem,
- Unterhalt, der aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen gezahlt werden muss - also etwa der von geschiedenen Ehepartnern.
Sie zahlen monatlich mindestens 205,35 Euro und höchstens 906,81 Euro.
Der allgemeine Beitragssatz von 17,05 Prozent - inklusive TK-Zusatzbeitrag von 2,45 Prozent - gilt zum Beispiel für folgende Einkommensarten:
- Renten, Pensionen, Betriebsrenten und andere Versorgungsbezüge
- Waisengeld
- Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, die Sie neben einer Rente oder einem Versorgungsbezug erwirtschaften
Ihr monatlicher Beitrag liegt bei mindestens 212,84 Euro und höchstens 939,89 Euro.
Für ausländische gesetzliche Renten beträgt der Beitragssatz nur 7,3 Prozent plus dem halben Zusatzbeitragssatz der TK von 1,225 Prozent.
Wenn Sie unterschiedliche Einkunftsarten haben, kann es sein, dass Sie auf einen Teil Ihres monatlichen Einkommens den ermäßigten Beitragssatz bezahlen, auf einen anderen Teil den allgemeinen Beitragssatz. Aber keine Sorge - das errechnen wir für Sie und weisen es in Ihrem Beitragsbescheid genau aus. So können Sie erkennen, wie Ihr Beitrag zustande kommt.
Sie sind verheiratet und Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner ist nicht gesetzlich (zum Beispiel privat) versichert? Dann gibt es bei der Berechnung der Beiträge Besonderheiten zu beachten.
Pflegeversicherung
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,6 Prozent, also einen monatlichen Beitrag von mindestens 44,94 Euro und höchstens 198,45 Euro.
Kinderlose über 23 Jahre zahlen den erhöhten Beitragssatz von 4,2 Prozent. Das ergibt einen monatlichen Beitrag von mindestens 52,43 Euro und höchstens 231,53 Euro.
Für das 2. bis 5. Kind unter 25 Jahren reduziert sich Ihr Beitragssatz um jeweils 0,25 Prozent. Die Höhe der monatlichen Beiträge variiert je nach Anzahl und Alter der Kinder. Mehr Informationen darüber finden Sie unter Beiträge zur Pflegeversicherung .
Haben Sie bei Krankheit oder Pflege einen eigenen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge nach Beamtenrecht zahlen Sie nur den halben Beitragssatz zur Pflegeversicherung.