Die vorläufige Beitragsfestsetzung gilt für Sie, wenn Sie haupt- oder nebenberuflich selbstständig tätig, Existenzgründer sind oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben.
Weitere Details
Wenn Sie Existenzgründerin oder Existenzgründer sind, schätzen Sie Ihr Einkommen so realistisch wie möglich. Wenn später Ihr Einkommensteuerbescheid vorliegt, ermitteln wir die Beiträge endgültig.
Auch wenn Sie ohne eine selbstständige Tätigkeit Arbeitseinkommen erzielen, zum Beispiel wenn Sie Rentnerin oder Rentner sind und steuerpflichtige Einnahmen aus Photovoltaikanlagen haben, werden Ihre Beiträge vorläufig berechnet.
Ihre Beiträge setzen wir nicht vorläufig fest, wenn
- Sie keine Einkommensteuererklärung abgeben müssen.
- Sie freiwillig versicherter Sozialhilfeempfänger sind.
- Ihr Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze (im Jahr 2024 monatlich 5.175,00 Euro) übersteigt und Sie keine Einnahmen aus gesetzlichen Renten und/oder Versorgungsbezügen haben.
Wichtig: Wenn sich nachträglich herausstellt, dass Sie niedrigeres Einkommen hatten, besteht die Möglichkeit einer Beitragserstattung.