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Als Arbeitgeber zahlen Sie für beschäftigte Altersrentner Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung. Für die Arbeitslosen- und die Rentenversicherung gelten jedoch bestimmte Ausnahmen. 

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Beschäftigte Rentner - Beitragsanteil für Arbeitgeber 

Wenn die Regelaltersgrenze erreicht wurde, besteht für Altersrentner in der Renten- und Arbeitslosenversicherung keine Beitragspflicht - Arbeitgeber müssen jedoch einen Beitragsanteil zahlen. Entscheidend ist hierbei, um welche Rentenart es sich bei Ihren Beschäftigten handelt.

Eine praktische Übersicht zu den verschiedenen Beitragsgruppen und ausführliche Infos zur Beschäftigung von Rentnern finden Sie in unserem Beratungsblatt:

Renteneintrittsalter mit 67 - Regelung der DRV

Die Altersgrenze wurde von der Deutschen Rentenversicherung bis 2023 stufenweise um jährlich einen Monat auf 67 Jahre angehoben - beginnend mit dem Jahrgang 1947.

Ausnahmen zur Rente mit 67

Für Beschäftigte mit einer Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente liegt das Renteneintrittsalter jedoch nicht bei 67. Außerdem gelten für diese Beschäftigten unterschiedliche Regelungen beim Renteneintrittsalter:

Mehr Infos zum Renteneintrittsalter finden Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung. Dort können Ihre Beschäftigten auch eine Broschüre mit verschiedenen Beispielen zu den Abschlägen herunterladen.