Zu den 45 Beitragsjahren zählen neben Beschäftigungszeiten auch Kindererziehungszeiten und Zeiten der Arbeitslosigkeit bei Bezug von Arbeitslosengeld I. Ausgenommen hiervon sind die letzten zwei Jahre vor dem Renteneintrittsalter.
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Damit soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer zwei Jahre vor dem Ruhestand kündigen, um mit geringen Einnahmeeinbußen früher in Rente zu gehen.
Weitere Informationen zur Rente für langjährig Versicherte finden Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.