Wenn Sie Rentner beschäftigen, die ihre Rente beziehen, weil sie berufsunfähig oder erwerbsunfähig oder erwerbsgemindert sind, dann müssen diese Personen in der Regel keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Bei teilweiser Erwerbsminderung gibt es eine Ausnahme.
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Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Für diese Rentenbezieher gilt: In der Arbeitslosenversicherung (ALV) besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, sie müssen also Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen.
Die Versicherungspflicht in der ALV entfällt, wenn die Arbeitsagentur festgestellt hat, dass die Beschäftigten aufgrund ihrer Leistungsminderung der Arbeitsvermittlung auf Dauer nicht zur Verfügung stehen.
Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
Für die Arbeitslosenversicherung sind keine Beiträge zu entrichten, auch nicht der Arbeitgeberanteil.