Bezieht ein Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, bleibt sein Versicherungsverhältnis in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unverändert bestehen.
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Mitarbeiter, die freiwillig Mitglied in der Krankenversicherung sind, weil sie mit ihrem Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, sind weiterhin bei ihrer Krankenkasse versichert.
Dies ist auch der Fall, wenn sie durch das reduzierte Entgelt unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fallen. Sie haben dann allerdings einen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss.
Weitere Informationen und anschauliche Beispiele können Sie in unserem Beratungsblatt Kurzarbeitergeld (PDF, 197 kB) nachlesen.