Arbeitnehmer erhalten Saison-Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1. Dezember eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres, wenn bestimmte Bedingungen zutreffen, wie zum Beispiel die entsprechende Branchenzugehörigkeit.
Weitere Details
Unter diesen Bedingungen können Arbeitnehmer Saison-Kurzarbeitergeld erhalten:
- Sie sind in einem Betrieb der Baubranche oder einem anderen Wirtschaftszweig mit saisonbedingtem Arbeitsausfall beschäftigt.
- Der Arbeitsausfall ist erheblich und
- beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis,
- ist vorübergehend,
- ist nicht vermeidbar und
- führt dazu, dass mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer weniger als 90 Prozent ihres bisherigen Entgelts erhalten. Auszubildende zählen dabei nicht mit.
3. Der Betrieb hat den Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt. Das ist nur dann entbehrlich, wenn der Arbeitsausfall ausschließlich durch witterungsbedingte Gründe entsteht.
Weitere Informationen zu den Förderungen und zum Saison-Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit und in unserem Beratungsblatt Kurzarbeitergeld (PDF, 197 kB) .