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Für gesetzliche Feiertage innerhalb des Kurzarbeitszeitraums gelten besondere Regeln. Der Arbeitgeber zahlt an diesen Tagen kein Kurzarbeitergeld, sondern einen Feiertagslohn.

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Das Feiertagsentgelt setzt sich aus dem Ist-Entgelt und dem Betrag des Kurzarbeitergelds (KUG) zusammen, das sonst die Bundesagentur für Arbeit zahlt. Diese Summe ist in voller Höhe beitragspflichtig. Die Beiträge trägt der Arbeitgeber allein.